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§ 8 Bln BodSchG
Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz - Bln BodSchG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz - Bln BodSchG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: Bln BodSchG
Gliederungs-Nr.: 2127-13
Normtyp: Gesetz

§ 8 Bln BodSchG – Sachverständige und Untersuchungsstellen

(1) Die für den Bereich Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen, zu regeln. In der Rechtsverordnung können auch das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen, die Art und der Umfang der von den Sachverständigen und den Untersuchungsstellen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit, die von Sachverständigen oder den Leitern der Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen sowie sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden.

(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag zugelassen. Die Zulassung kann befristet werden, sie kann auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt, mit weiteren Nebenbestimmungen versehen sowie widerrufen werden. Eine befristete Zulassung wird auf Antrag verlängert, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin vorliegen. Das Zulassungsverfahren, die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

(3) Die Zulassung durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Zulassung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. Hierfür gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit dürfen Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente dabei nur nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) verlangt werden. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.

(4) Die für den Bereich Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung darf zuverlässige Dritte mit der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen beauftragen. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/Bln BodSchG,BE - Berliner Bodenschutzgesetz/