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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/StiftG Bln,BE - Stiftungsgesetz/
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§ 7 StiftG Bln
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Landesrecht Berlin
§ 7 StiftG Bln
(1) Die Stiftungen unterliegen der Staatsaufsicht Berlins.
(2) Die Staatsaufsicht hat die Rechtmäßigkeit der Verwaltung zu überwachen. Sie wird von der Aufsichtsbehörde geführt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/StiftG Bln,BE - Stiftungsgesetz/
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