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Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
§ 12 SaarSammlG – Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften
Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der §§ 8 und 10 keine Anwendung auf
- 1.
Sammlungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und deren Einrichtungen und Vereinigungen
- a)
in ihren Kirchen und sonstigen dem Gottesdienst oder der Pflege ihrer Weltanschauung dienenden Räumen,
- b)
in Form von Haussammlungen bei ihren Angehörigen,
- c)
auf Kirchenvorplätzen und sonstigen von den Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften genutzten Grundstücken,
- d)
in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen, religiösen oder der Weltanschauung dienenden Veranstaltungen,
- 2.
Sammlungen der Ordensgemeinschaften und religiösen Kongregationen, die nach ihren kirchlichen genehmigten Regeln zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts durchgeführt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SaarSammlG,SL - SammlungsG/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=148030,13