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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/StiftG Bln,BE - Stiftungsgesetz/
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§ 3 StiftG Bln
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Landesrecht Berlin
§ 3 StiftG Bln
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsgeschäft oder die Satzung kann Ausnahmen zulassen.
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