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§ 2 StiftG Bln
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: StiftG Bln
Gliederungs-Nr.: 401-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 StiftG Bln

(1) Die zur Entstehung einer Stiftung nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche Anerkennung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Justiz. Sie ist Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und trifft auch die in § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Entscheidungen.

(2) Die Entstehung und die Aufhebung einer Stiftung sind von der Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Bei der Entstehung einer Stiftung umfasst die Veröffentlichung auch die Angabe des Stiftungszwecks.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/StiftG Bln,BE - Stiftungsgesetz/
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