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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/StiftG Bln,BE - Stiftungsgesetz/
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§ 11 StiftG Bln
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Landesrecht Berlin
§ 11 StiftG Bln
(1) Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Stiftungen. In dieses Verzeichnis ist jede Stiftung mit ihrem Namen, ihrem Zweck und ihrer Anschrift aufzunehmen. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht das Verzeichnis in geeigneter Form. Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet.
(2) Die Aufsichtsbehörde bescheinigt Stiftungen auf Antrag schriftlich unter Wiedergabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 gemachten Angaben dem Vertretungsorgan der Stiftung angehören (Vertretungsbescheinigung). Einem Dritten kann diese Bescheinigung erteilt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
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