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Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
§ 11 SaarSammlG – Zuständigkeiten
(1) Erlaubnisbehörde ist
- 1.
das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport für alle Sammlungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
- 2.
der Landkreis und der Regionalverband Saarbrücken für alle Sammlungen, die auf das Gebiet des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - beschränkt sind,
- 3.
die Gemeinde für alle Sammlungen, die auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt sind.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 ist diejenige Behörde, die für den Veranstalter als Erlaubnisbehörde zuständig wäre, wenn es sich um eine für das gleiche Gebiet durchzuführende erlaubnisbedürftige Sammlung handelte.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Erlaubnisbehörde bzw. die nach Absatz 2 zuständige Behörde.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SaarSammlG,SL - SammlungsG/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=148030,12