NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 5 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 2 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 1 – Einführungsvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HBauO – Begriffe (1)

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage 

  1. 1.
    durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder
  2. 2.
    auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
  3. 3.
    nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

(2) Zu den baulichen Anlagen zählen auch

  1. 1.
    Kinderspiel- und Freizeitflächen nach § 10 ,
  2. 2.
    Aufschüttungen und Abgrabungen,
  3. 3.
    Lager- und Abstellplätze sowie Ausstellungsplätze,
  4. 4.
    Camping- und Zeltplätze sowie Wochenendplätze,
  5. 5.
    Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie für Camping-, Verkaufs- und Wohnwagen,
  6. 6.
    Standplätze für Abfallbehälter,
  7. 7.
    Gerüste,
  8. 8.
    Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

(3) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Es werden unterschieden:

  1. 1.
    Gebäude geringer Höhe, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses nicht höher als 7 m liegt,
  2. 2.
    Gebäude mittlerer Höhe, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses höher als 7 m und nicht höher als 22 m liegt,
  3. 3.
    Hochhäuser, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses höher als 22 m liegt,
  4. 4.
    Untergeordnete Gebäude sind Gebäude geringer Höhe nach Nummer 1, die nur ein Geschoß haben, ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, und deren Höhe einschließlich Dachkonstruktion nicht mehr als 7 m beträgt und die nur Nebenzwecken dienen.

Die Höhen sind jeweils auf die festgelegte Geländeoberfläche zu beziehen. Unberücksichtigt bleibt die Höhe des Fußbodens solcher obersten Geschosse, die

  1. 1.
    ausschließlich Technik-, Abstell- oder Trockenräume enthalten oder
  2. 2.
    keine Vollgeschosse sind; das gilt nicht, wenn sie Aufenthaltsräume oder Nebenräume im Sinne von Absatz 8 mit Ausnahme der in Nummer 1 genannten Nebenräume enthalten.

(4) Vollgeschosse sind

  1. 1.
    Geschosse, die vollständig über der festgelegten Geländeoberfläche liegen und eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben; oberste Geschosse von Gebäuden mit Staffelgeschossen und Geschosse in Dachräumen, sind jedoch nur dann Vollgeschosse, wenn sie über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben,
  2. 2.
    Geschosse, deren Fußboden unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt und deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,4 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt.

(5) Kellergeschosse sind Geschosse, deren Fußboden unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt und deren Deckenoberkante im Mittel höchstens 1,4 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt.

(6) Festgelegte Geländeoberfläche ist die Höhe, die im Bebauungsplan festgesetzt ist oder in der Baugenehmigung bestimmt wird. Ist die Geländeoberfläche nicht festgesetzt oder bestimmt worden, ist die natürliche Geländeoberfläche maßgeblich.

(7) Als Nutzungseinheit gilt jede Wohnung sowie alle anderen für eine selbständige Nutzung bestimmten Räume, wie Verkaufsstätten, Büros, Praxen, Werkstätten, Bildungsstätten, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(8) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Keine Aufenthaltsräume sind Nebenräume, wie Flure, Treppenräume, Wasch- und Toilettenräume, Speisekammern, Vorrats-, Abstell- und Lagerräume, Trockenräume, Bastelräume sowie Garagen.

(9) Rettungswege sind Flächen auf Grundstücken sowie Flächen und Öffnungen in baulichen Anlagen, die dem sicheren Verlassen von Grundstücken und baulichen Anlagen, der Rettung von Menschen und den Löscharbeiten dienen, wie notwendige Treppen, Treppenräume und deren Verbindungswege ins Freie, notwendige Flure, Sicherheitsschleusen, Zu- und Durchfahrten und vor der Außenwand angeordnete offene Gänge, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und notwendigen Treppen sind.

(10) Gebäudeabschlußwände sind die Außenwände eines Gebäudes, die einen geringeren Abstand haben

  1. 1.
    als 5 m gegenüber anderen Gebäuden,
  2. 2.
    als 2,5 m gegenüber Nachbargrenzen, sofern nicht ein Abstand von mindestens 5 m gegenüber Gebäuden auf den Nachbargrundstücken öffentlich-rechtlich gesichert ist,

oder die keinen Abstand zu anderen Gebäuden oder Nachbargrenzen haben. Wände von bestehenden Gebäuden werden nicht dadurch zu Gebäudeabschlusswänden, dass Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes von Außenwänden mit einer zusätzlichen Wandstärke bis zu 0,2 m ausgeführt werden, sofern die neuen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(11) Bauprodukte sind

  1. 1.
    Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. 2.
    aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.

(12) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).

§ 3 HmbArchG
Hamburgisches Archivgesetz (HmbArchG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Archivgesetz (HmbArchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchG
Gliederungs-Nr.: 224-8
Normtyp: Gesetz

§ 3 HmbArchG – Anbietung und Ablieferung

(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, fortlaufend auszusondern, dem Staatsarchiv anzubieten und ihm nach Feststellung der Archivwürdigkeit abzuliefern. Unterlagen sollen spätestens 30 Jahre nach ihrer endgültigen Entstehung ausgesondert und angeboten werden, soweit sie nicht noch nachweislich im Geschäftsgang erforderlich sind oder soweit nicht Rechtsvorschriften andere Fristen bestimmen.

(2) Anzubieten und bei festgestellter Archivwürdigkeit abzuliefern sind auch Unterlagen die

  1. 1.
    personenbezogene Daten enthalten, die gesperrt sind oder die nach einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten oder gelöscht werden könnten,
  2. 2.
    einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen.

Von der Anbietungspflicht ausgenommen bleiben Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis oder die Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen würde, sowie personenbezogene Daten, deren Speicherung unzulässig war oder die nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften zu löschen oder zu tilgen sind.

(3) Daten verarbeitende Stellen und Staatsarchiv haben bei der Anbietung, Auswahl und Übernahme von Unterlagen mit personenbezogenen Daten, insbesondere solchen, die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, die schutzwürdigen Interessen Dritter zu berücksichtigen und die Datensicherung zu gewährleisten.

(4) Durch Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv und den in § 1 Absatz 1 genannten Stellen kann

  1. 1.
    auf die Anbietung von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung verzichtet werden,
  2. 2.
    der Umfang der anzubietenden gleichförmigen Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, im Einzelnen festgelegt werden

und muss

  1. 3.
    die Auswahl der anzubietenden maschinenlesbar gespeicherten Informationen einschließlich der Form der Datenübermittlung im Einzelnen festgesetzt werden.

(5) Eine Vernichtung oder Löschung von Unterlagen ist nur nach der Verneinung der Archivwürdigkeit zulässig; Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Entscheidet das Staatsarchiv nicht innerhalb von sechs Monaten über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen, können sie vernichtet oder gelöscht werden. Für maschinenlesbare Unterlagen gilt eine Frist von vier Monaten.

(6) Archivwürdige Unterlagen können bereits vor Ablauf der durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestimmten Aufbewahrungsfristen vom Staatsarchiv übernommen werden. Die Pflicht zur Aufbewahrung wird durch das Staatsarchiv erfüllt. Bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist bleibt die abgebende Stelle Daten verarbeitende Stelle im Sinne des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 133, 165, 226), zuletzt geändert am 30. Januar 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9).

(7) Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehen, besteht die Pflicht zur Anbietung und Ablieferung an das Staatsarchiv nur dann, wenn sie kein eigenes Archiv unterhalten, das archivfachlichen Anforderungen genügt.

(8) Die Bürgerschaft entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob bei ihr entstandene Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, von ihr selbst archiviert oder dem Staatsarchiv zur Übernahme angeboten werden.


§ 6 VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 VAbstG – Durchführung des Volksbegehrens

(1) Hat die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriftslisten das von der Volksinitiative beantragte Gesetz verabschiedet oder einen der anderen Vorlage vollständig entsprechenden Beschluss gefasst, können die Initiatoren die Durchführung des Volksbegehrens beantragen. Der Antrag ist innerhalb von einem Monat schriftlich bei dem Senat einzureichen. Mit dem Antrag oder innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung kann der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage in überarbeiteter Form eingereicht werden. Im Falle einer Überarbeitung dürfen Grundcharakter, Zulässigkeit und Zielsetzung des Anliegens nicht verändert werden. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Antragstellung und eine Überarbeitung unverzüglich mit.

(2) Der Senat führt das Volksbegehren durch. Die Eintragungsfrist beginnt vier Monate nach Antragstellung und beträgt drei Wochen. Die Frist zur Briefeintragung beträgt sechs Wochen und endet mit der Eintragungsfrist. Fällt ein Tag der Briefeintragungsfrist in einen Zeitraum von drei Monaten vor oder einem Monat nach dem Tag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament, ist die Durchführung für diesen Zeitraum gehemmt.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist läuft nicht in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. August. Sie läuft ferner für bis zu drei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Initiatoren beschließt; unter denselben Bedingungen kann die Frist einmalig verlängert werden. Der Vorschlag nach Satz 2 ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten.


§ 2 VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VKO
Gliederungs-Nr.: 2011-2-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 VKO – Wegnahme

(1) Die Gebühr für die Wegnahme einschließlich der Übergabe beträgt bei Wegnahme von Personen 28,50 Euro, bei Wegnahme von Sachen oder Urkunden, die nicht Wechsel sind oder die nicht durch Indossament übertragen werden können, 22,40 Euro.

(2) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pflichtige an den zur Vornahme der Vollstreckungshandlung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. Wird die herauszugebende Person oder die Sache oder Urkunde, die herauszugeben oder vorzulegen ist, nicht vorgefunden, so wird für jeden Wegnahmeversuch die halbe Gebühr erhoben.


Art. 55 Hess. FFG
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Titel – Verfahren → I. – (Beurkundung von Rechtsgeschäften)

Titel: Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. FFG
Gliederungs-Nr.: 250-1
gilt ab: 01.07.1954
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 03.08.2015
Fundstelle: [keine Angabe]

Art. 55 Hess. FFG

(weggefallen)


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg
(Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)

Vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht  (1) §§
  
Erster Abschnitt 
Grundsätze 
  
Ziel 1
Aufgaben, Leistungen 2
Behörden, Zusammenarbeit 3
  
Zweiter Abschnitt 
Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung 
  
Gesundheitsberichterstattung 4
Gesundheitsplanung 5
  
Dritter Abschnitt 
Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfen 
  
Gesundheitsförderung und Prävention 6
Maßnahmen der Früherkennung 6a
Kinder und Jugendliche 7
Frühe Hilfen 7a
Teilnahme an Kindervorsorgeuntersuchungen 7b
Frauen- und Männergesundheit 8
Ältere Menschen 9
Hamburger Hausbesuch für Seniorinnen und Senioren 9a
Psychisch Kranke, Abhängigkeitskranke 10
Chronisch Kranke, Behinderte 11
  
Vierter Abschnitt 
Gesundheitsschutz 
  
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 12
Einhaltung der Infektionshygiene 13
Internationaler Verkehr, Häfen 14
Schutz vor gesundheitsschädigenden Einflüssen aus der Umwelt 15
Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Arzneimittelüberwachung 16
Beteiligung an Planungsverfahren 17
  
Fünfter Abschnitt 
Gutachten, Zulassung, Überwachung, Qualitätssicherung, Patientenrechte 
  
Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen 18
Berufe im Gesundheitswesen 19
(weggefallen) 20
Befugnisse und Pflichten 21
Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement 22
Patientenrechte 23
  
Sechster Abschnitt 
Datenschutz 
  
Verarbeitung von personenbezogenen Daten 24
Datenerhebung 25
Datennutzung 26
Datenübermittlung 27
Forschung mit personenbezogenen Daten 28
Auskunft und Akteneinsicht 29
Datenlöschung 30
  
Siebter Abschnitt 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Ordnungswidrigkeiten 31
In- und Außer-Kraft-Treten 32
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Grundsätze

§ 1 HmbGDG – Ziel

Ziel des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist es, die Gesundheit des Einzelnen und damit der Bevölkerung zu fördern und zu schützen.


§ 2 HmbGDG – Aufgaben, Leistungen

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes und weiterer bundes- und landesrechtlicher Vorschriften wahr. Die besonderen landesrechtlichen Vorschriften für die Aufgabenerfüllung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gehen diesem Gesetz vor.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst erfüllt seine Aufgaben in sozialer Verantwortung. Dabei sind auch umweltbezogene Belange zu berücksichtigen. Die Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit sozial benachteiligter, besonders belasteter oder schutzbedürftiger Bürgerinnen und Bürger sowie die Förderung und der Schutz der Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und älteren Menschen sind von besonderer Bedeutung. Die Beratungs- und Betreuungsangebote des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind zielgruppenorientiert, möglichst dezentral und niedrigschwellig anzubieten. Sie sollen die Selbstverantwortung des Einzelnen für seine Gesundheit stärken und umfassen auch aufsuchende Arbeit.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst bietet im Zusammenwirken mit den vorrangig zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung Verpflichteten neben Angeboten der Vorsorge und der Verhütung von Krankheiten auch Möglichkeiten zur Heilung, Linderung oder Besserung von Krankheitsbeschwerden an, wenn und soweit dies nicht durch andere an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligte gewährleistet ist. Hierzu schließt der Öffentliche Gesundheitsdienst Vereinbarungen mit den Kosten- und Leistungsträgern.

(4) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, die Leistungsangebote des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu nutzen.


§ 3 HmbGDG – Behörden, Zusammenarbeit

(1) Die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden durch die für das Gesundheitswesen, den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen zuständigen Behörden wahrgenommen.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einrichtungen mit der Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht zur Eingriffsverwaltung gehören, betrauen und mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, wobei er sich am Subsidiaritätsprinzip orientiert.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit den anderen an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten, mit den im Gesundheits- und Umweltbereich tätigen öffentlichen Einrichtungen, Verbänden und Selbsthilfegruppen sowie mit Trägern der Gesundheitsförderung zusammen. Er nimmt dabei eine initiierende und koordinierende Funktion wahr.


§§ 4 - 5, Zweiter Abschnitt - Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung

§ 4 HmbGDG – Gesundheitsberichterstattung

(1) Als fachliche Grundlage für die Planung und Durchführung von Maßnahmen, welche die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten sowie zur Behandlung und Rehabilitation beitragen, sammelt der Öffentliche Gesundheitsdienst Erkenntnisse und nicht personenbezogene Daten, bereitet sie auf und wertet sie aus. Er macht wesentliche Ergebnisse seiner Arbeit sowie wichtige Informationen zur Gesundheit in der Freien und Hansestadt Hamburg in geeigneter Form regelhaft der Allgemeinheit, den Behörden sowie den im Gesundheitswesen tätigen Einrichtungen und Personen zugänglich.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst legt auf der Grundlage abgestimmter einheitlicher Indikatoren und Kriterien in fünfjährigen Abständen Berichte über die gesundheitliche Lage in den einzelnen Bezirken und einen Bericht bezogen auf das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vor. Diese Berichte enthalten auch einen gesonderten Teil zur Frauen- und Männergesundheit.

(3) Die Kosten- und Leistungsträger der gesundheitlichen Versorgung in der Freien und Hansestadt Hamburg stellen dem Öffentlichen Gesundheitsdienst die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 einvernehmlich für erforderlich gehaltenen Daten zur Verfügung.


§ 5 HmbGDG – Gesundheitsplanung

Als Grundlage für die im Dritten Abschnitt genannten Aufgaben entwickelt der Öffentliche Gesundheitsdienst auf der Grundlage der Gesundheitsberichterstattung fachliche Zielvorstellungen für die Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung und deren Weiterentwicklung.


§§ 6 - 11, Dritter Abschnitt - Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfen

§ 6 HmbGDG – Gesundheitsförderung und Prävention

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst unterstützt mit seinen Kooperationspartnern die Bürgerinnen und Bürger bei der Erhaltung und Förderung ihrer Gesundheit und setzt sich für die Schaffung gesundheitsfördernder Lebensbedingungen ein. Er klärt die Bürgerinnen und Bürger über Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention auf und ermutigt sie zur Mitwirkung bei der Vorbeugung von Krankheiten.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst fördert die Möglichkeiten zur Selbsthilfe unter besonderer Berücksichtigung von Kontaktstellen für Selbsthilfegruppen.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst regt gesundheitsfördernde und präventive Maßnahmen an und führt sie in Kooperation mit anderen oder allein durch. Hierzu richtet der Öffentliche Gesundheitsdienst Gesundheitskonferenzen in den Bezirken ein. Dabei werden die Vertreterinnen und Vertreter der an der Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung Beteiligten, der Selbsthilfegruppen und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge sowie Patientenschutz einbezogen.


§ 6a HmbGDG – Maßnahmen der Früherkennung

Mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Durchführung von Maßnahmen der Früherkennung erforderlich sind, wird nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 eine öffentlich-rechtliche Einrichtung (Zentrale Stelle) beauftragt. Die Zentrale Stelle ist befugt, die für die jeweiligen Maßnahmen der Früherkennung erforderlichen Daten bei den Meldebehörden zu verarbeiten.


§ 7 HmbGDG – Kinder und Jugendliche

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst beteiligt sich an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen.

(2) Zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen oder Entwicklungsverzögerungen und -störungen hat der Öffentliche Gesundheitsdienst zur Ergänzung Vorsorgeuntersuchungen bei den Kindern und Jugendlichen durchzuführen, deren Erziehungsberechtigte vorrangige Angebote nicht wahrgenommen haben. Er berät die Träger von Gemeinschaftseinrichtungen - insbesondere Kindertagesstätten und Schulen und die Sorgeberechtigten in Fragen der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsschutzes.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät und betreut Kinder und Jugendliche, deren körperliche, seelische oder geistige Gesundheit beeinträchtigt ist, und vermittelt oder gewährt Hilfen im Sinne des § 2 Absatz 3 . Er ist auch Ansprechpartner in Fällen von Gewalt in der Familie und bei sexuellem Missbrauch. Bei Bedarf entwickelt er in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen die notwendigen Hilfen und Schutzmaßnahmen.

(4) Im Rahmen der schulärztlichen Aufgaben berät, betreut und untersucht der Öffentliche Gesundheitsdienst Kinder und Jugendliche nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen. Er unterstützt die schulische Gesundheitsförderung, führt schulärztliche Hospitationen durch, bietet schulärztliche Sprechstunden in den Schulen an und berät Lehrerinnen und Lehrer in gesundheitlichen Fragestellungen.

(5) Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät und betreut Kinder und Jugendliche bei der Gesunderhaltung der Zähne und des Mund- und Kieferbereichs; er berät insoweit auch die Erziehungsberechtigten. Er führt hierzu in Schulen vorbeugende Untersuchungen durch mit dem Ziel, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig zu erkennen und auf eine Behandlung hinzuwirken. Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt insoweit an Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 ( BGBl. I S. 2477 , 2482 ), zuletzt geändert am 22. Dezember 1999 ( BGBl. I S. 2657 ), in der jeweils geltenden Fassung mit und beteiligt sich hierzu an Arbeitsgemeinschaften der Zahngesundheit. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden dokumentiert und statistisch ausgewertet.


§ 7a HmbGDG – Frühe Hilfen

Der Öffentliche Gesundheitsdienst bietet für Mütter und Väter Information, Beratung und Hilfe im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren als Teil der Frühen Hilfen an. Frühe Hilfen umfassen vielfältige sowohl allgemeine als auch spezifische, aufeinander bezogene und einander ergänzende Angebote und Maßnahmen, die sich an alle Mütter und Väter mit ihren Kindern im Sinne der Gesundheitsförderung richten. Dazu zählen auch aufsuchende Angebote (Hausbesuche) zur Förderung der Kindergesundheit, die im Rahmen der regionalen Netzwerke Frühe Hilfen von unterschiedlichen Einrichtungen angeboten werden. Der Öffentliche Gesundheitsdienst und die anderen Anbieter von Hausbesuchen im Rahmen der Frühen Hilfen kooperieren in den regionalen Netzwerken Frühe Hilfen miteinander und stimmen sich hinsichtlich der Hausbesuche ab. Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist berechtigt, die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten der Kinder und deren gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter bei den in Satz 3 genannten Anbietern abzufordern und zu verarbeiten. Die anderen Anbieter Früher Hilfen sind berechtigt, diese Daten an den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu übermitteln.

Erforderliche personenbezogene Daten sind:

  1. 1.

    Familiennamen des Kindes,

  2. 2.

    Vornamen des Kindes,

  3. 3.

    Namenszusatz,

  4. 4.

    Tag der Geburt,

  5. 5.

    gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienname, Tag der Geburt, gegenwärtige Anschrift),

  6. 6.

    Art der angebotenen beziehungsweise in Anspruch genommenen Hilfen.


§ 7b HmbGDG – Teilnahme an Kindervorsorgeuntersuchungen

(1) Die Zentrale Stelle nach § 6a ermittelt die Kinder, die bis zum Ende des Toleranzzeitraums nicht an einer für ihr jeweiliges Alter gemäß § 26 Absatz 1 und § 25 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Kindervorsorgeuntersuchungen (U 6 und U 7) oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, an einer gleichwertigen Untersuchung teilgenommen haben.

(2) Zur Durchführung der Aufgaben der Zentralen Stelle nach diesem Gesetz übermitteln die Meldebehörden der Zentralen Stelle vor Beginn des Untersuchungszeitraumes der Kindervorsorgeuntersuchung U 6 oder U 7 elektronisch die für die jeweiligen Einladungsschreiben erforderlichen Daten aller zu diesem Zeitpunkt in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldeten Kinder, die auf Grund ihres Alters an diesen Untersuchungen teilnehmen sollen. Die Zentrale Stelle lädt schriftlich die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter eines Kindes ein, an den Kindervorsorgeuntersuchungen für die Altersstufe neun Monate bis zum Alter von siebenundzwanzig Monaten (U 6 und U 7) teilzunehmen. Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sollen die der Einladung beigefügte Postkarte mit dem zur Identifizierung des Kindes dienenden Strichcodes den Ärztinnen und Ärzten vorlegen. Satz 2 gilt entsprechend für Kinder, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, für deren gleichwertige Kindervorsorgeuntersuchungen.

(3) Ärztinnen und Ärzte, die eine Kindervorsorgeuntersuchung nach Absatz 1 durchgeführt haben, haben die der Einladung beigefügte Postkarte mit dem zur Identifizierung des Kindes dienenden Strichcodes mit ihrem Praxisstempel zu versehen und sie unverzüglich der Zentralen Stelle zu übersenden. Wird die Kindervorsorgeuntersuchung eines in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldeten Kindes durch eine Ärztin oder einen Arzt mit einem Sitz außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburgs durchgeführt, sollen die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter des untersuchten Kindes sich die Untersuchung auf der von der Zentralen Stelle bereitgestellten Postkarte bescheinigen lassen und diese anschließend der Zentralen Stelle übermitteln.

(4) Liegt nach Ablauf des Untersuchungszeitraums die Postkarte nicht vor, übermittelt die Zentrale Stelle dem für den Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters zuständigen Öffentlichen Gesundheitsdienst die folgenden Daten:

  1. 1.

    Familiennamen des Kindes,

  2. 2.

    Vornamen des Kindes,

  3. 3.

    frühere Vor- und Familiennamen,

  4. 4.

    Tag der Geburt des Kindes,

  5. 5.

    Geschlecht des Kindes,

  6. 6.

    gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlicher Vertreter (Art der Vertretung, Vor- und Familiennamen, Namenszusatz, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift, Geschlecht, Auskunftssperren),

  7. 7.

    Auskunftssperren,

  8. 8.

    Datum der Einladung,

  9. 9.

    Untersuchungsanlass gemäß dem Anschreiben durch die Zentrale Stelle.

(5) Zur Prüfung, ob der zuständige Öffentliche Gesundheitsdienst den nach Absatz 4 benannten Betroffenen einen Hausbesuch anbieten sollte, ist der zuständige Öffentliche Gesundheitsdienst berechtigt, bei demjenigen Anbieter Früher Hilfen, von dem der zuständige Öffentliche Gesundheitsdienst bereits Kenntnis hat, dass dieser die Betroffenen betreut hat, unter Verwendung der in Absatz 4 genannten Daten abzufragen, ob durch diesen Anbieter Früher Hilfen bereits ein Hausbesuch, bei dem unter anderem auf die Teilnahme an einer Kindervorsorgeuntersuchung hingewiesen wurde, durchgeführt wurde. Der Anbieter Früher Hilfen ist berechtigt, die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Daten an den zuständigen Öffentlichen Gesundheitsdienst zu übermitteln. Fand bisher kein Hausbesuch statt, bei dem auf die Kindervorsorgeuntersuchung hingewiesen wurde, bietet der zuständige Öffentliche Gesundheitsdienst einen Hausbesuch an, um über den Inhalt und Zweck der Kindervorsorgeuntersuchung zu informieren und in Fällen in denen keine anderweitige Kostenübernahme stattfindet, im Einzelfall die Durchführung einer Ersatzuntersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt zu vereinbaren.


§ 8 HmbGDG – Frauen- und Männergesundheit

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst klärt Frauen und Männer über die Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit auf und vermittelt ihnen weitergehende Hilfen. Er ist auch Ansprechpartner bei Gewalt und bei sexuellem Missbrauch und entwickelt bei Bedarf in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen die notwendigen Hilfen und Schutzmaßnahmen.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst beteiligt sich an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit von Schwangeren und Säuglingen und berät Mütter und Väter in Fragen der Gesundheitspflege von Kleinkindern und Säuglingen.


§ 9 HmbGDG – Ältere Menschen

Zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit von älteren Menschen hält der Öffentliche Gesundheitsdienst ein Beratungs- und Betreuungsangebot vor mit dem Ziel, die Selbstbestimmung und eigenständige Lebensführung zu unterstützen. Der Öffentliche Gesundheitsdienst trägt durch Unterstützung regionaler Qualitätszirkel/Pflegekonferenzen zur Einhaltung und Weiterentwicklung von Qualitätsstandards in der ambulanten und stationären Pflege und zur Weiterentwicklung einer regional gegliederten, bedarfsgerechten pflegerischen Versorgungsstruktur bei.


§ 9a HmbGDG – Hamburger Hausbesuch für Seniorinnen und Senioren

(1) Der Hamburger Hausbesuch für Seniorinnen und Senioren (Hamburger Hausbesuch) ist ein freiwilliges, kostenloses, aufsuchendes Informations- und Beratungsangebot für ältere Menschen mit dem Ziel, eine aktive und selbständige Lebensführung zu unterstützen. Das Angebot soll dazu beitragen, die Eigeninitiative zu stärken sowie Vereinsamung und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu verzögern.

(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts mit der Durchführung des Hamburger Hausbesuchs zu beleihen (Fachstelle Hamburger Hausbesuch). Voraussetzung für die Beleihung ist, dass die zu beleihende juristische Person des Privatrechts der Beleihung zustimmt, zur Durchführung dieser Aufgaben geeignet ist und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bietet. In der Beleihung ist insbesondere festzulegen,

  1. 1.

    die zu beleihende juristische Person des Privatrechts,

  2. 2.

    die Aufsichtsbehörde und deren Befugnisse,

  3. 3.

    die Verpflichtungen der oder des Beliehenen gegenüber der Aufsichtsbehörde,

  4. 4.

    der Beginn und eine mögliche Befristung oder Beendigung der Beleihung und

  5. 5.

    Bestimmungen über den Umfang der Haftung der oder des Beliehenen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg bei einer Inanspruchnahme durch Dritte gemäß Artikel 34 des Grundgesetzes .

Die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde macht die Beleihung im Amtlichen Anzeiger bekannt.

(3) Die Fachstelle Hamburger Hausbesuch ist berechtigt, die für die Durchführung des Hamburger Hausbesuchs erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die erforderlichen personenbezogenen Daten umfassen:

  1. a)

    Familienname,

  2. b)

    Vornamen,

  3. c)

    Doktorgrad,

  4. d)

    Geburtsdatum,

  5. e)

    Geschlecht,

  6. f)

    Staatsangehörigkeiten,

  7. g)

    derzeitige Anschriften,

  8. h)

    Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 ( BGBl. I S. 1084 ), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 ( BGBl. I S. 2745 , 2752 ), und

  9. i)

    die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

Die Verarbeitung darf ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Hamburger Hausbesuchs nach diesem Gesetz erfolgen.

(4) Zur Durchführung der Aufgaben der Fachstelle Hamburger Hausbesuch nach diesem Gesetz übermitteln die Meldebehörden der Fachstelle Hamburger Hausbesuch regelmäßig die erforderlichen personenbezogenen Daten der in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldeten Personen im Jahr ihres 80. Geburtstages. Die Fachstelle Hamburger Hausbesuch bietet diesen Personen schriftlich einen Termin für einen Hamburger Hausbesuch an und führt den Besuch im Sinne von Absatz 1 durch. Die Fachstelle kann fachlich qualifizierte Besuchskräfte auf Honorarbasis mit der Durchführung des Hamburger Hausbesuchs beauftragen.

(5) Die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde kann den Hausbesuch und die Datenverarbeitung nach Absatz 4 zum Zwecke der Erprobung auf einzelne Bezirke beschränken. Der Senat berichtet der Bürgerschaft nach Ablauf des Zeitraumes der Erprobung über die Erfahrungen zur Teilnahme am Hamburger Hausbesuch für Seniorinnen und Senioren.


§ 10 HmbGDG – Psychisch Kranke, Abhängigkeitskranke

Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät und betreut Menschen mit psychischen Krankheiten, seelischen und geistigen Behinderungen, Suchtkrankheiten sowie hiervon bedrohte Menschen und deren Angehörige, fördert den Selbsthilfegedanken und vermittelt weitergehende, spezifische Hilfen. Die Hilfen haben das Ziel, die Integration in das Wohnumfeld und die Selbstbestimmung psychisch kranker Menschen zu fördern und ihre Ausgrenzung zu verhindern. Außerdem wirkt der Öffentliche Gesundheitsdienst an der Planung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der gemeindepsychiatrischen Versorgung und der Prävention psychischer Störungen mit.


§ 11 HmbGDG – Chronisch Kranke, Behinderte

Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät und betreut chronisch Kranke und behinderte Menschen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige in medizinischen, pflegerischen und sozialen Fragen, informiert sie über vorhandene Leistungsangebote und vermittelt entsprechende Hilfen. Dabei unterstützt er die Selbstbestimmung der Betroffenen und fördert den Selbsthilfegedanken.


§§ 12 - 17, Vierter Abschnitt - Gesundheitsschutz

§ 12 HmbGDG – Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat auf Menschen übertragbare Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen sowie vorausschauend Abwehrmaßnahmen zu planen und bedarfsgerechte Betreuungs- und Hilfsangebote vorzuhalten.

(2) Bei sexuell übertragbaren Krankheiten und bei Tuberkulose bietet der Öffentliche Gesundheitsdienst Untersuchung, Beratung und gegebenenfalls Behandlung an. Dies umfasst auch das Angebot einer anonymen AIDS-Beratung und HIV-Testung.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst beobachtet den Grad der Durchimpfung und die Immunitätslage der Bevölkerung und hat auf einen ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung hinzuwirken. Er fördert die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen und kann diese auch selbst vornehmen. Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll mit anderen Leistungs- und Kostenträgern Vereinbarungen über Organisation und Finanzierung der Impfungen abschließen.

(4) Die dem Öffentlichen Gesundheitsdienst im Rahmen der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bekannt gewordenen Daten werden von ihm in anonymisierter Form zur Gewinnung epidemiologischer Erkenntnisse ausgewertet. Er leitet hieraus die notwendigen Schlussfolgerungen für die Infektionsprävention ab und berichtet regelmäßig über die Verbreitung, die Ursachen und die Übertragungswege von übertragbaren Krankheiten.


§ 13 HmbGDG – Einhaltung der Infektionshygiene

Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat, soweit nicht andere öffentlich-rechtliche Stellen diese Aufgabe wahrzunehmen haben, die Betreiberinnen und Betreiber der folgenden Einrichtungen zu beraten und die Einhaltung der Hygieneanforderungen in diesen Einrichtungen zu überwachen:

  1. 1.
    Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens sowie Einrichtungen des Krankentransport- und Rettungsdienstes, des Blutspendewesens, des Zivil- und Katastrophenschutzes,
  2. 2.
    Pflege-, Betreuungs- und Behandlungseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen für Körper- und Schönheitspflege,
  3. 3.
    Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 ( BGBl. I S. 1045 ) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. 4.
    Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser, Brauchwasser und zur Entsorgung von Abwasser sowie Anlagen zur Entsorgung von Abfällen,
  5. 5.
    öffentliche oder gewerbliche Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze, Schwimm- und Badeanstalten, Badegewässer,
  6. 6.
    Häfen und Flughäfen,
  7. 7.
    Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens.


§ 14 HmbGDG – Internationaler Verkehr, Häfen

Der Öffentliche Gesundheitsdienst führt die auf die Luft- und Schifffahrt anzuwendenden gesundheitsrechtlichen Vorschriften durch und berät die Einrichtungen der Flughäfen, Häfen und der Schifffahrt in gesundheitlichen Fragen. Er übernimmt die gesundheitliche Betreuung des Schiffspersonals, soweit diese nicht durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte oder andere Einrichtungen möglich ist.


§ 15 HmbGDG – Schutz vor gesundheitsschädigenden Einflüssen aus der Umwelt

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat sich für die gesundheitsgerechte Gestaltung der Lebens- und Umweltbedingungen einzusetzen. Er bewertet gesundheitliche Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf individueller und bevölkerungsbezogener Ebene. Er berät die Bevölkerung und klärt sie in umweltmedizinischen Fragen auf, trifft die zur Abwehr akuter gesundheitlicher Schäden erforderlichen Maßnahmen und wirkt auf die Verhütung gesundheitsschädlicher Langzeiteinwirkungen hin.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst achtet darauf, dass sich innerhalb und außerhalb von Wohnungen und sonstigen zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen keine gesundheitsbeeinträchtigenden Zustände entwickeln. Er wirkt durch Information und Beratung gegenüber den für die Beseitigung zuständigen Stellen auf die Behebung solcher Zustände hin.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst ergreift bei begründetem Verdacht einer Gefährdung geeignete Maßnahmen zur Aufklärung von möglichen gesundheitlichen Auswirkungen. Er kann hierzu Untersuchungen und Messungen selbst durchführen oder durch Auftrag vergeben, die auf die Ermittlung der Exposition, der Belastung des menschlichen Organismus sowie gesundheitlicher Risiken und Beeinträchtigungen abzielen. Zwangsmaßnahmen gegenüber Personen dürfen nur bei erheblichen, anders nicht zu beseitigenden Gesundheitsgefährdungen ergriffen werden. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt.


§ 16 HmbGDG – Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Arzneimittelüberwachung

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst schützt die Bevölkerung vor Gefährdungen und Schädigungen der Gesundheit durch Lebensmittel, Alkohol, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel, sonstige Bedarfsgegenstände sowie durch Chemikalien. Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gesundheitsgefahr für einen nicht abgrenzbaren Personenkreis kann eine öffentliche Warnung vor einem bestimmten Produkt, Mittel oder Gegenstand unter Mitteilung der Bezeichnung und sonstiger Angaben ergehen.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst schützt die Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen durch Krankheiten, die von Tieren auf Menschen übertragbar sind.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln sowie Medizinprodukten, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Er überwacht außerdem die Apotheken und die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens.


§ 17 HmbGDG – Beteiligung an Planungsverfahren

Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt bei Planungs- und Genehmigungsverfahren, von denen gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden können, zu den gesundheitlichen Auswirkungen und Risiken nach Maßgabe des jeweiligen Planungs- oder Genehmigungsrechts Stellung.


§§ 18 - 23, Fünfter Abschnitt - Gutachten, Zulassung, Überwachung, Qualitätssicherung, Patientenrechte

§ 18 HmbGDG – Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen

Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellt hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, soweit dies in bundes- oder landesrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen vorgesehen ist.


§ 19 HmbGDG – Berufe im Gesundheitswesen

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst erteilt die Zulassung zu den Heilberufen. Er achtet darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt oder unerlaubt eine Berufsbezeichnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens führt.

(2) Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt, ist, soweit nicht eine gesetzliche Anzeigepflicht bei einer Berufskammer besteht, verpflichtet, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst vor Beginn der Berufsausübung

  1. 1.

    die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung vorzulegen,

  2. 2.

    mitzuteilen, wo die Berufstätigkeit ausgeübt wird,

  3. 3.

    den Wechsel des Tätigkeitsortes anzuzeigen und

  4. 4.

    die Beendigung der Berufsausübung anzuzeigen.

Dienstleisterinnen und Dienstleister, die im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf ausüben wollen, unterliegen den Bestimmungen des Titels II in Verbindung mit Artikel 53 der Richtlinie sowie den Regelungen des jeweiligen Berufsgesetzes. Sie haben bei ihrer Meldung die voraussichtliche Dauer der Dienstleistungserbringung anzugeben. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Meldeverfahren und zum Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse zu regeln.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht die Berufsausübung derjenigen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen, für die keine Berufskammern bestehen. Bei gegen Entgelt beschäftigten Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens kann die Überwachung auf die Gewährleistung und Durchführung einer qualifizierten fachlichen Aufsicht durch den Arbeitgeber beschränkt werden.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen. Zu den Berufspflichten gehört insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, zur Anfertigung von Aufzeichnungen über die im Rahmen der Berufsausübung getroffenen Maßnahmen, zur beruflichen Kompetenzerhaltung und zur Durchführung von Qualität sichernden Maßnahmen. Die Rechtsverordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

  1. 1.

    der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,

  2. 2.

    der Einhaltung der Vorschriften über den bereichsspezifischen Datenschutz,

  3. 3.

    der Praxisankündigung und -einrichtung,

  4. 4.

    der Werbung,

  5. 5.

    des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,

  6. 6.

    der Aufbewahrung der Aufzeichnungen,

  7. 7.

    der Maßnahmen bei Verstößen gegen die Berufspflichten.

(5) Die staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, sich an statistischen Erhebungen über schul- und ausbildungsbezogene Tatbestände zu Zwecken der Schulaufsicht, der Schulstatistik und der Qualitätssicherung zu beteiligen und diese in anonymisierter Form den zuständigen Stellen zu übermitteln. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Auskunftspflicht der Schulen zu bestimmen.

(6) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überprüft diejenigen, die eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 mit der Änderung vom 2. März 1974 (BGBl. III 2122-2, 1974 I S. 469, 550) in der jeweils geltenden Fassung beantragen, und erteilt die Erlaubnis.


§ 20 HmbGDG

(weggefallen)


§ 21 HmbGDG – Befugnisse und Pflichten

(1) Soweit es zur Durchführung der Überwachung nach den §§ 13 , 15 und 19 erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt,

  1. 1.

    während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit die zu den überwachten Einrichtungen gehörenden Grundstücke und Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume zu betreten und diese sowie die dort befindlichen Gegenstände zu untersuchen,

  2. 2.

    zur Verhütung drohender Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung die in Nummer 1 genannten Grundstücke und Räume sowie die damit verbundenen Wohnräume auch außerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und diese einschließlich der dort befindlichen Gegenstände zu untersuchen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt,

  3. 3.

    Proben zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen,

  4. 4.

    betriebliche und berufliche Aufzeichnungen, auch auf elektronischen Datenträgern, einzusehen und hieraus Abschriften und Kopien anzufertigen.

Die verantwortlichen Personen haben die Amtshandlungen nach Satz 1 zu dulden, die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und Grundstücke und Räume einschließlich der dort befindlichen Gegenstände zugänglich zu machen.

(2) Eine Person, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben Auskünfte geben kann, ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zur Vorbeugung vor oder Abwehr von Gesundheitsgefahren auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Werden bei der Überwachung nach § 13 Tatsachen festgestellt, die ein Eingreifen erforderlich machen, hat der Öffentliche Gesundheitsdienst die notwendigen Maßnahmen zu treffen oder der dafür zuständigen Behörde die festgestellten Mängel mitzuteilen und die notwendigen Maßnahmen vorzuschlagen, die zur Beseitigung der Mängel geeignet sind. Bei Gefahr im Verzuge ist der Öffentliche Gesundheitsdienst verpflichtet, selbst die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(4) Werden Einrichtungen, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften der Überwachung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst unterliegen, überwiegend von anderen Behörden beaufsichtigt oder überwacht, hat der Öffentliche Gesundheitsdienst diesen festgestellte Mängel mitzuteilen.


§ 22 HmbGDG – Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst in den Bezirken ist von einer Ärztin oder einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu leiten.

(1a) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen, deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und deren Tätigkeit auf höchstens drei Jahre befristetet sein soll. Voraussetzung für eine derartige Tätigkeit ist, dass die betreffenden Personen über besondere Fachkompetenzen verfügen. Sofern mit der Durchführung der Aufgaben zwingend die Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist und kein erneutes Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet wird, erfolgt die Beleihung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Öffentlichen Gesundheitsdienst und der betreffenden Person. In dem Beleihungsvertrag sind insbesondere die Einzelheiten zu den Vollzugs- und Aufsichtsbefugnissen zu regeln.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst beachtet bei seiner Tätigkeit den Stand der Wissenschaft, Forschung und Technik, betreibt Maßnahmen der Qualitätssicherung und gewährleistet ein den allgemein anerkannten Richtlinien und Regeln entsprechendes Qualitätsmanagement.

(3) In der Zusammenarbeit mit anderen an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten gemäß § 3 Absatz 3 wirkt der Öffentliche Gesundheitsdienst auf eine Kooperation in Fragen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements hin.


§ 23 HmbGDG – Patientenrechte

Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt über die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen zur Verbesserung des Patientenschutzes hinaus darauf hin, dass eine von Leistungserbringern und Kostenträgern unabhängige Beratung und Betreuung von Patientinnen und Patienten gewährleistet ist. Sie dient der Sicherung und Gewährleistung der Rechte von Patientinnen und Patienten. Darüber hinaus leisten sie einen Beitrag zur Vorbeugung vor gesundheitlichen Schäden sowie zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Qualität gesundheitsbezogener Dienstleistungen.


§§ 24 - 30, Sechster Abschnitt - Datenschutz

§ 24 HmbGDG – Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) Personenbezogene Daten, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst bekannt werden, unterliegen der Verschwiegenheit.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst darf personenbezogene Daten nach den §§ 25 bis 28 nur verarbeiten, wenn

  1. 1.

    dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,

  2. 2.

    eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72) dies vorsieht oder

  3. 3.

    dies zur Abwehr einer gegenwärtigen nicht unerheblichen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Betroffenen oder von Dritten erforderlich ist und die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann.

Ansonsten dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit die Betroffenen ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung bedarf in der Regel der Schriftform. Die Betroffenen sind vorher über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird die Einwilligung nur mündlich erteilt, ist dies unter Angabe der Gründe zu dokumentieren.

(3) Personenbezogene Daten sind so zu verarbeiten, dass nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kenntnis nehmen können, welche die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.


§ 25 HmbGDG – Datenerhebung

(1) Zum Zwecke der Beratung, Untersuchung, Behandlung und Betreuung dürfen personenbezogene Daten nur bei den Betroffenen erhoben werden. Soweit zur Erfüllung dieser Aufgaben die Erhebung von Daten bei Dritten erforderlich ist, bedarf es hierzu einer schriftlichen Einwilligung der Betroffenen nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 . Bei der Erhebung der Daten sind die Informationspflichten aus Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.

(2) Soweit der Öffentliche Gesundheitsdienst nach diesem Gesetz Überwachungsaufgaben wahrnimmt oder ihm gegenüber Meldepflichten bestehen, ist eine Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten auch ohne Einwilligung und soweit erforderlich auch ohne Kenntnis der Betroffenen zulässig, wenn eine Erhebung von personenbezogenen Daten bei den Betroffenen selbst nicht möglich ist oder ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit nicht beseitigt werden können.

(3) Der Senat wird ermächtigt, die Erhebung der für die Durchführung von bevölkerungsbezogenen Krebsfrüherkennungsprogrammen erforderlichen Daten durch regelmäßige Übermittlung aus dem Melderegister durch Rechtsverordnung zu regeln.


§ 26 HmbGDG – Datennutzung

(1) Personenbezogene Daten, die der Öffentliche Gesundheitsdienst für einen Zweck erhebt, dürfen nicht ohne Einwilligung der Betroffenen für einen anderen Zweck genutzt werden. Eine Trennung der Daten, insbesondere auch bei der Aktenführung, ist zu gewährleisten.

(2) Soweit der Öffentliche Gesundheitsdienst pseudonymisierte Daten nutzt, sind die Merkmale, mit denen ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person wiederhergestellt werden kann, zu löschen, sobald die Aufgabenerfüllung dies erlaubt.


§ 27 HmbGDG – Datenübermittlung

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst darf personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen nur übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist und die Daten entsprechend dem Zweck ihrer Erhebung genutzt werden. Der Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle muss eine Rechtsvorschrift nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zu Grunde liegen.

(2) Eine Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, die empfangende Stelle ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die Betroffenen nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 Satz 2 eingewilligt haben.


§ 28 HmbGDG – Forschung mit personenbezogenen Daten

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken gilt § 11 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen nur zulässig ist,

  1. 1.

    wenn die Betroffenen eingewilligt haben,

  2. 2.

    soweit schutzwürdige Belange insbesondere wegen der Art der Daten oder wegen ihrer Offenkundigkeit nicht beeinträchtigt werden oder

  3. 3.

    die Daten vor der Übermittlung so verändert werden, dass ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person nicht mehr erkennbar ist.


§ 29 HmbGDG – Auskunft und Akteneinsicht

(1) Den Betroffenen ist nach Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2016/679 unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen und, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Interessen Dritter möglich ist, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(2) Dritten ist auf Verlangen unentgeltlich Auskunft bezüglich der über sie unter den Namen der Betroffenen gespeicherten Daten zu erteilen, soweit dadurch schutzwürdige Belange der Betroffenen oder anderer Personen nicht gefährdet werden. Ferner kann die Auskunft verweigert werden, soweit diejenige oder derjenige, der die Daten mitgeteilt hat, ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung hat.


§ 30 HmbGDG – Datenlöschung

Personenbezogene Daten sind zu löschen,

  1. 1.

    sobald sie für die Aufgaben, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind,

  2. 2.

    spätestens 15 Jahre nach Abschluss der Beratung, Untersuchung, Behandlung, Betreuung oder Überwachung, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine kürzere oder längere Aufbewahrung vorsehen,

  3. 3.

    die zur Durchführung der Aufgaben nach § 7a und § 7b erhoben wurden, sobald sie für die Durchführung dieser Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Vollendung des dritten Lebensjahres des betreffenden Kindes.


§§ 31 - 32, Siebter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 HmbGDG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 19 Absatz 2 die Anzeige nicht oder unvollständig erstattet,

  2. 2.

    entgegen § 21 Absatz 1 Überwachungsmaßnahmen nicht duldet oder nicht unterstützt,

  3. 3.

    entgegen § 21 Absatz 2 Auskünfte nicht oder unvollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder unvollständig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000,00 EUR geahndet werden.


§ 32 HmbGDG – In- und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Zum selben Zeitpunkt treten außer Kraft:

  1. 1.
    Das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 15. März 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2120-a),
  2. 2.
    die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Gesundheitswesen vom 28. Juli 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2120-a-1),
  3. 3.
    das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 2120-b),
  4. 4.
    die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 2120-b-1),
  5. 5.
    die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Februar 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 2120-b-2),
  6. 6.
    die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 2120-b-3)

in der jeweils geltenden Fassung.

(3) § 31 Absatz 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages "20.000,00 EUR" der Betrag "40.000 Deutsche Mark" tritt.


Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SNHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg
(SNH-Gesetz - SNHG)

Vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO) 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes 2
Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 3
Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes 4
Änderung des Gebührengesetzes 5
Änderung des Hamburgischen Versorgungsrücklagegesetzes 6
Änderung des Hamburgischen Versorgungsfondsgesetzes 7
Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen "Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg" 8
Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes 9
Änderung des BNI-Gesetzes 10
Änderung des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - 11
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - 12
Änderung des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes 13
Änderung des Stadtreinigungsgesetzes 14
Änderung des Stadtentwässerungsgesetzes 15
Änderung des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR 16
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes 17
Änderung des Studierendenwerksgesetzes 18
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" 19
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Akademie der Wissenschaften in Hamburg" 20
Änderung des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes 21
Änderung des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank 22
Änderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes 23
Änderung des Finanzrahmengesetzes 24
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz" 25
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz" 27
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Schulimmobilien" 28
Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes Hamburg 29
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes 30
Änderung des Elbefondsgesetzes 31
Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes 32
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege" 33
Änderung des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes 34
Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority 35
Änderung der Einheitspersonenkontenverordnung 36
Änderung der INEZ-Verordnung 37
Änderung der Studiengebührenverordnung 38
Änderung der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung 39
Schlussbestimmungen 40

Art. 1 SNHG – Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)

Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg


Art. 2 SNHG – Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449, 452), wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1.1
Hinter dem Eintrag zu § 36 wird der Eintrag "§ 36a Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter" eingefügt.

1.2
Der Eintrag zu § 40 erhält folgende Fassung: "§ 40 Aufstellungsverfahren, Mittelfristiger Finanzplan".

2.
§ 36 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.1.1
Das Wort "Aufgabenbereichen" wird durch die Textstelle "einheitlichen Aufgabenbereichen und Produktgruppen, aber ohne Leistungszweck" ersetzt.

2.1.2
In Nummer 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erlöse" ersetzt.

2.1.3
In Nummer 2 werden die Wörter "Personalausgaben für die" durch die Wörter "Personalkosten der" ersetzt.

2.1.4
In Nummer 3 werden die Wörter "Ausgaben für den" durch die Wörter "Kosten des" und die Wörter "Ausgaben für die" durch die Wörter "Kosten der" ersetzt.

2.1.5
In Nummer 4 werden die Wörter "Betriebsausgaben und Investitionen für die Aufgaben" durch die Wörter "Kosten der Leistungen" und das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.1.6
In Nummer 5 werden hinter dem Wort "die" die Wörter "Einzahlungen und Auszahlungen für" eingefügt und der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

2.1.7
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

  1. "6.

    die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Darlehen für Aufgaben in eigener fachlicher Zuständigkeit des Bezirksamtes."

2.2
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) In den Teilplänen der Aufgabenbereiche der zuständigen Fachbehörden werden Zuweisungen an die Bezirksämter in einer eigenen Produktgruppe ohne Leistungen veranschlagt. Die Produktgruppe wird nach

  1. 1.

    Rahmenzuweisungen,

  2. 2.

    Zweckzuweisungen und

  3. 3.

    Einzelzuweisungen

gegliedert, denen jeweils ein Anteil der veranschlagten Kosten der Produktgruppe zugeordnet wird."

2.3
Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) In den Teilplänen der Aufgabenbereiche der Fachbehörden werden Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen ebenfalls als

  1. 1.

    Rahmenzuweisungen,

  2. 2.

    Zweckzuweisungen und

  3. 3.

    Einzelzuweisungen

    veranschlagt."

2.4
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

"(5) Die als Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen, Kosten zu verursachen oder Auszahlungen zu leisten, werden nach Beschlussfassung über den Haushaltsplan aus den Einzelplänen der zuständigen Fachbehörden auf die Einzelpläne der Bezirksämter übertragen."

3.
Hinter § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

"§ 36a
Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter

Art und Umfang der von den Bezirksämtern zu erbringenden Leistungen sind in einem Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter verbindlich festzulegen. Die Gliederung der Produktgruppen der Bezirksämter in Produkte, die Ziele und die Kennzahlen ergeben sich für die Bezirksämter einheitlich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Globalrichtlinien, Fachanweisungen oder Entscheidungen des Senats. Bei der Festlegung der Kennzahlenwerte sind insbesondere der Aufgabenbestand der Bezirksämter unter Berücksichtigung der zu erwartenden Veränderungen und die Einwohnerzahl der Bezirke zu berücksichtigen."

4.
§ 37 wird wie folgt geändert:

4.1
In Absatz 2 werden die Wörter "in jedem Aufgabenbereich der Einzelpläne der Fachbehörden" durch die Textstelle "nach § 36 Absatz 4 und in den Produktgruppen nach § 36 Absatz 3" ersetzt und die Wörter "für Betriebsausgaben und Investitionen" werden gestrichen.

4.2
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4.2.1
In Satz 1 wird die Textstelle "nach Schlüsseln, die" gestrichen und die Textstelle "mit dem Haushaltsplan-Entwurf beschlossen werden," wird durch die Wörter "im Haushaltsplan-Entwurf" ersetzt.

4.2.2
Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Das gilt bei Nachbewilligungen entsprechend."

4.2.3
Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Schlüssel haben" durch die Wörter "Verteilung hat" ersetzt und hinter dem Wort "insbesondere" wird die Textstelle "an den Leistungszwecken," eingefügt.

4.2.4
Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.

4.3
Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

5.
§ 38 Absätze 3 und 4 wird aufgehoben.

6.
In § 39 Absatz 1 werden die Wörter "für neue größere Einzelprojekte im Sachhaushalt und für neue größere" durch die Wörter "für Projekte und für einzeln zu veranschlagende" ersetzt.

7.
§ 40 wird wie folgt geändert:

7.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Aufstellungsverfahren, Mittelfristiger Finanzplan".

7.2
Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:

7.2.1
In Satz 1 werden die Wörter "der Finanzplanung" durch die Wörter "des mittelfristigen Finanzplans" ersetzt.

7.2.2
In Satz 2 werden die Wörter "und meldet seinen Mittelbedarf für Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen bei der zuständigen Fachbehörde an" gestrichen.

7.2.3
Es werden folgende Sätze angefügt:

"Es meldet seinen Bedarf an Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen bei der zuständigen Fachbehörde an. Dabei schlägt es Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen, die Investitions- sowie die Darlehenszwecke vor."

7.3
Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

8.
§ 41 wird wie folgt geändert:

8.1
Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Bezirksversammlung entscheidet über die Verwendung von Sondermitteln sowie über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen."

8.2
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Mehrkosten gegenüber den nach § 36 Absatz 2 und den als Rahmenzuweisungen veranschlagten Kosten sind jeweils durch Minderkosten im Einzelplan des Bezirksamtes zu decken."

8.3
Absatz 4 wird aufgehoben.


Art. 3 SNHG – Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg

Das Gesetz über einen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "bildet eine Rücklage zur" durch die Wörter "dient der" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Versorgungsfonds wird aus den jährlichen Zuführungen der Freien und Hansestadt Hamburg und den daraus erzielten Erträgen gespeist."

2.2
In Absatz 3 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
In § 4 Satz 2 werden die Wörter "internen Kosten" durch das Wort "Aufwendungen" ersetzt.

4.
§ 6 erhält folgende Fassung:

"§ 6
Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

Die Bürgerschaftskanzlei stellt den Wirtschaftsplan sowie den Jahresabschluss und den Lagebericht auf."


Art. 4 SNHG – Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 8 Absatz 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), wird aufgehoben.


Art. 5 SNHG – Änderung des Gebührengesetzes

In § 21 Absatz 1 Satz 1 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), wird die Textstelle "§ 59 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 mit der Änderung vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 Seite 261, 1990 Seite 143)" durch die Textstelle "§ 62 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503)" ersetzt.


Art. 6 SNHG – Änderung des Hamburgischen Versorgungsrücklagegesetzes

Das Hamburgische Versorgungsrücklagegesetz vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 266), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 werden die Wörter "nicht rechtsfähig" durch die Wörter "rechtlich unselbständig" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 3 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1
Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die sich gemäß § 18 Absätze 2 , 3 und 4 HmbBesG durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsauszahlungen des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum Rechnungsabschluss zu Lasten der Produktgruppen und der Wirtschaftspläne dem Sondervermögen zuzuführen."

3.2
In Satz 2 wird die Textstelle "aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres der in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen" gestrichen.

4.
§ 10 erhält folgende Fassung:

"§ 10
Jahresabschluss

Die für die Finanzen zuständige Behörde stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht auf."


Art. 7 SNHG – Änderung des Hamburgischen Versorgungsfondsgesetzes

Das Hamburgische Versorgungsfondsgesetz vom 19. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 399), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "bildet eine Rücklage zur" durch die Wörter "dient der" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Versorgungsfonds wird aus den jährlichen Zuführungen der Freien und Hansestadt Hamburg und den daraus erzielten Erträgen gespeist."

2.2
In Absatz 2 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

3.1
Absatz 2 Sätze 1 bis 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Die mit der Geschäftsführung verbundenen Aufwendungen werden nicht erstattet."

3.2
In Absatz 3 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
§ 7 wird § 6.


Art. 8 SNHG – Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen "Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg"

Das Gesetz über das Sondervermögen "Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg" vom 14. Juli 1999 (HmbGVBl. S. 146), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 werden die Wörter "nicht rechtsfähiges" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 3 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
In § 9 wird das Wort "Jahr" durch das Wort "Wirtschaftsjahr" ersetzt.

4.
§ 10 erhält folgende Fassung:

"§ 10
Jahresabschluss

Die für das Personalwesen und die für die Finanzen zuständigen Behörden stellen den Jahresabschluss und den Lagebericht auf. Zuführungen und Abführungen sind getrennt nach Einrichtungen nachzuweisen."


Art. 9 SNHG – Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes

Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 45, 46), wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle "einschließlich der Fördermittel nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), zuletzt geändert am 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 230), in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.

2.
§ 29 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Für ein Krankenhaus, dessen Träger eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts ist, bleibt das Prüfungsverfahren nach Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dem Gesetz, das die Errichtung der landesunmittelbaren juristischen Person regelt, in der jeweils geltenden Fassung unberührt."

2.2
Absatz 4 wird aufgehoben.

2.3
Absatz 5 wird Absatz 4.


Art. 10 SNHG – Änderung des BNI-Gesetzes

Das BNI-Gesetz vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 4) wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 wird wie folgt geändert:

1.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

1.2
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.2.1
In Satz 1 wird die Textstelle "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt.

1.2.2
In Satz 2 wird das Wort "unverzüglich" durch die Wörter "bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und" ersetzt.

1.2.3
Hinter Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

1.3
Absatz 4 wird aufgehoben.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

2.1
In Satz 1 wird das Wort "prüft" durch das Wort "überwacht" ersetzt.

2.2
Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 99 bis 103 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden."

3.
§ 17 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

3.1
In Satz 2 wird die Textstelle "§§ 23 und 44" durch die Textstelle "§ 46" ersetzt.

3.2
In Satz 3 wird die Textstelle "8. Juli 1985 (HmbGVBl. S. 161), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 238)" durch die Textstelle "12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105)" ersetzt.


Art. 11 SNHG – Änderung des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts -

Das Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 11. April 1995 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 708), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 3 Satz 5 und in Absatz 4 Satz 6 wird jeweils die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

1.2
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

1.2.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt und hinter dem Wort "Rechte" werden die Wörter "und Pflichten" eingefügt.

2.
In § 3 Absatz 2 Satz 6 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

3.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

3.2
Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neues Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und der Anstaltsträgerversammlung vorgelegt."

3.3
Absatz 3 wird Absatz 4.

3.4
Hinter dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

3.5
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in seinem Satz 2 werden die Wörter "in Anspruch" durch das Wort "wahr" ersetzt.

4.
§ 14 erhält folgende Fassung:

"§ 14
Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO . Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 12 SNHG – Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -

Das Gesetz zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert am 21. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 9), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

2.2
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr."

2.3
Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.4
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3.
§ 17 erhält folgende Fassung:

"§ 17
Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO . Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 13 SNHG – Änderung des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes

§ 7 Absatz 2 des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

  1. "1.

    die für den technischen Umweltschutz zuständigen Fachämter der Bezirksämter,".

2.
In Nummer 2 werden die Wörter "Amt für" durch das Wort "Landesbetrieb" ersetzt.

3.
Nummer 6 erhält folgende Fassung:

  1. "6.

    mit der Wertermittlung nach § 64 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beauftragte Stellen,".


Art. 14 SNHG – Änderung des Stadtreinigungsgesetzes

Das Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

2.2
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr."

2.3
Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.4
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.5
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
§ 17 erhält folgende Fassung:

"§ 17
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."


Art. 15 SNHG – Änderung des Stadtentwässerungsgesetzes

Das Stadtentwässerungsgesetz vom 20. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 435), zuletzt geändert am 29. Januar 2013 (HmbGVBl. S. 22), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Textstelle "25 vom Hundert am Stammkapital" durch die Textstelle "20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital" ersetzt.

2.
In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" ersetzt.

3.
§ 15 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr.

(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

4.
§ 17 erhält folgende Fassung:

"§ 17
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."


Art. 16 SNHG – Änderung des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR

Das Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR in der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107), geändert am 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 706), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

2.2
Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Der Aufsichtsrat hat bis zum Ende des sechsten Monats den Jahresabschluss festzustellen, den Lagebericht zu genehmigen, die Geschäftsführung zu entlasten und über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.3
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

2.4
Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2.4.1
In Satz 1 wird die Textstelle "findet § 53 HGrG entsprechend Anwendung" durch die Textstelle "ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden" ersetzt.

2.4.2
In Satz 2 werden die Wörter "in Anspruch" durch das Wort "wahr" ersetzt.

3.
§ 17 wird wie folgt geändert:

3.1
In Satz 1 wird das Wort "prüft" durch das Wort "überwacht" und die Textstelle "§ 111 LHO " wird durch die Textstelle "§ 104  LHO " ersetzt.

3.2
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 17 SNHG – Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

§ 109 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389, 398), erhält folgende Fassung:

"(1) Die Hochschulen sind in ihrer Wirtschaftsführung und ihrem Rechnungswesen eigenständig. § 106 Absätze 3 bis 6 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschulen. Teil V der Landeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. Der Senat wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung (Hochschulfinanzverordnung) für die staatlichen Hochschulen Hamburgs und die Staats- und Universitätsbibliothek Carl von Ossietzky weitergehende Regelungen zu treffen."


Art. 18 SNHG – Änderung des Studierendenwerksgesetzes

Das Studierendenwerksgesetz vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

2.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Betreuungsbereich, Aufgaben, Beteiligungen".

2.2
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Das Studierendenwerk ist für Studierende folgender Hochschulen zuständig:

  1. 1.

    Universität Hamburg,

  2. 2.

    Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,

  3. 3.

    HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung,

  4. 4.

    Hochschule für bildende Künste Hamburg,

  5. 5.

    Hochschule für Musik und Theater Hamburg,

  6. 6.

    Technische Universität Hamburg-Harburg,

  7. 7.

    Bucerius Law School."

2.3
In Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich das Studierendenwerk mit mehr als 20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital eines anderen Unternehmens, sind die sich aus §§ 53 und 54 HGrG ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung dieses Unternehmens aufzunehmen."

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

3.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss".

3.2
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr."

4.
In § 12 Absatz 2 werden die Wörter "im Haushaltsplan festgesetzt ist" durch die Wörter "in der Anlage zum Haushaltsplan nachgewiesen wird" ersetzt.

5.
Hinter § 12 wird folgender neuer § 13 eingefügt:

"§ 13
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."

6.
Die bisherigen §§ 13 bis 16 werden §§ 14 bis 17.


Art. 19 SNHG – Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf"

Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), zuletzt geändert am 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 425), wird wie folgt geändert:

1.
§ 18 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 338)," ersetzt durch die Textstelle "vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung".

1.2
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.2.1
In Nummer 2 wird das Wort "Mehrausgaben" durch das Wort "Mehrauszahlungen" ersetzt.

1.2.2
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

  1. "3.

    Investitionen, die nach Artikel 91b des Grundgesetzes mitfinanzierungsfähig sind, dürfen ohne Mitfinanzierung nur mit Zustimmung der für das Hochschulwesen und der für die Finanzen zuständigen Behörden begonnen werden."

1.2.3
In Nummer 4 wird die Textstelle "§ 17 Absätze 5 und 6 und § 49 Absätze 1 und 2 LHO " durch die Textstelle "§ 25 Absatz 1 und § 52 Absätze 1 und 2 LHO " ersetzt.

1.3
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht nach Maßgabe der speziellen Vorschriften der für die Buchführung von Krankenhäusern geltenden Bundesgesetze und darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der Bestimmungen des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 524), aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

2.2
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "in Anspruch" durch das Wort "wahr" ersetzt.

2.3
Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Nach erfolgter Prüfung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Kuratorium vorzulegen. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.4
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3.
In § 20 Satz 2 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt.

4.
In § 21 Absatz 2 werden das Wort "prüft" durch das Wort "überwacht" und die Textstelle "§ 111 LHO " durch die Textstelle "§ 104  LHO " ersetzt.


Art. 20 SNHG – Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Akademie der Wissenschaften in Hamburg"

Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Akademie der Wissenschaften in Hamburg " vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 504) wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Kuratorium beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses."

2.
§ 11 erhält folgende Fassung:

"§ 11
Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr."

3.
Hinter § 11 wird folgender neuer § 12 eingefügt:

"§ 12
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."

4.
Die bisherigen §§ 12 und 13 werden §§ 13 und 14.


Art. 21 SNHG – Änderung des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes

Das Hamburgische Museumsstiftungsgesetz vom 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 15 folgende Fassung:

"§ 15Rechnungswesen, Jahresabschluss".

2.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Stiftungen erfüllen ihre Aufgaben aus den Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg, deren jeweilige Höhe in den Anlagen zum Haushaltsplan nachgewiesen wird, und aus sonstigen Erträgen."

3.
§ 15 erhält folgende Fassung:

"§ 15
Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

(4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Stiftungsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

4.
§ 16 erhält folgende Fassung:

"§ 16
Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO . Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."

5.
In § 18 Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle "gemäß §§ 23 , 44 LHO " gestrichen.


Art. 22 SNHG – Änderung des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank

Das Gesetz über die Hamburgische Investitions- und Förderbank in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148), wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

1.1
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.1.1
In Satz 1 werden die Wörter "Dritten Buchs Handelsgesetzbuch " durch die Wörter "Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs " und die Wörter "sind in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung sind" ersetzt.

1.1.2
In Satz 2 werden vor dem Wort "entsprechend" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

1.1.3
In Satz 3 wird die Textstelle "vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 530), in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch" durch die Textstelle "vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr" ersetzt.

1.2
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

1.2.1
In Satz 2 wird das Wort "unverzüglich" durch die Wörter "bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahrs" ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.

1.2.2
Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Zugleich werden der Jahresabschluss und der Lagebericht der für die Finanzen zuständigen Behörde zugeleitet."

1.2.3
Es wird folgender Satz angefügt:

"Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.
In § 19 Absatz 2 wird die Textstelle "§ § 1 bis 87 und §§ 106 bis 110 LHO finden keine Anwendung" durch die Textstelle "§ § 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden" ersetzt.

3.
In § 20 Absatz 6 wird die Textstelle "Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236)," durch die Textstelle "Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210)," ersetzt.


Art. 23 SNHG – Änderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes

§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 15 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 528, 532), erhält folgende Fassung:

  1. "15.

    mit der Wertermittlung gemäß § 64 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beauftragte Stellen,".


Art. 24 SNHG – Änderung des Finanzrahmengesetzes

Das Finanzrahmengesetz vom 21. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 8) wird wie folgt geändert:

1.
§§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

"§ 1
Inhalt

Dieses Gesetz bestimmt für die Haushaltsjahre 2015 bis 2020 verbindliche Obergrenzen für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs im doppischen Gesamtfinanzplan nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Der bereinigte Finanzmittelbedarf ist der Saldo der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Salden.

(2) Der bereinigte Saldo aus Verwaltungstätigkeit ist der im doppischen Gesamtfinanzplan auszuweisende Saldo der veranschlagten Einzahlungen und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit mit Ausnahme der Steuereinzahlungen und Steuererstattungen, der Einzahlungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Länderfinanzausgleich und der Bundesergänzungszuweisungen.

(3) Der Saldo Investitionsmittel ist der im doppischen Gesamtfinanzplan auszuweisende Saldo der nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absätze 1 bis 3 LHO veranschlagten Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen.

(4) Der Saldo Darlehen ist der im doppischen Gesamtfinanzplan auszuweisende Saldo der nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 LHO veranschlagten Einzahlungen für gegebene und Auszahlungen für zu gebende Darlehen.

§ 3
Obergrenzen für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs

Für die nachfolgend genannten Haushaltsjahre gelten folgende Obergrenzen für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs:

  1. 1.

    2015: 9.862 Millionen Euro,

  2. 2.

    2016: 9.910 Millionen Euro,

  3. 3.

    2017: 9.955 Millionen Euro,

  4. 4.

    2018: 10.002 Millionen Euro,

  5. 5.

    2019: 10.043 Millionen Euro,

  6. 6.

    2020: 10.087 Millionen Euro."

2.
§§ 4 und 5 werden aufgehoben.


Art. 25 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz" vom 22. Dezember 1983 (HmbGVBl. S. 345) wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel erhält folgende Fassung:

"Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ".

2.
§ 1 erhält folgende Fassung:

"§ 1
Errichtung

Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter dem Namen "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch " ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

3.1
In Satz 1 werden die Wörter "bei der Hauptfürsorgestelle" durch die Wörter "beim Integrationsamt" ersetzt.

3.2
In Satz 2 werden die Wörter "Schwerbehinderter sowie der nachgehenden" durch die Wörter "schwerbehinderter Menschen sowie der begleitenden" ersetzt.


Art. 26 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Stadt und Hafen"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Stadt und Hafen" vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 415), zuletzt geändert am 20. November 2007 (HmbGVBl. S. 401), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 1 werden die Wörter "nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges Sondervermögen" ersetzt.

1.2
Absatz 6 wird aufgehoben.

2.
§ 2 erhält folgende Fassung:

"§ 2
Zweck

Das Sondervermögen dient dem Zweck, das Projekt der städtebaulichen Umgestaltung des Gebietes "Innenstädtischer Hafenrand" zu finanzieren."

3.
§ 5 wird aufgehoben.

4.
§ 6 wird § 5 und sein Absatz 1 wie folgt geändert:

4.1
In Satz 1 wird die Textstelle "die Einnahmen nach § 1 Absatz 3" durch die Wörter "seine Erträge" ersetzt.

4.2
In Satz 2 wird die Textstelle "nach § 2" gestrichen.

5.
§§ 7 und 8 werden aufgehoben.


Art. 27 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz " vom 8. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 10) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 1 werden die Wörter "Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges Sondervermögen" ersetzt.

1.2
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 3 Absatz 1 wird die Textstelle "ist nicht rechtsfähig. Es" gestrichen.

3.
§§ 5 bis 7 werden aufgehoben.

4.
§ 8 wird § 5.


Art. 28 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Schulimmobilien"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Schulimmobilien" vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 493), zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 526), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "teilrechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges Sondervermögen" ersetzt.

2.
§§ 6 und 8 werden aufgehoben.

3.
§ 7 wird § 6 und in seinem Absatz 2 wird hinter dem Wort "für" das Wort "die" eingefügt.

4.
§ 11 wird § 7.


Art. 29 SNHG – Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes Hamburg

In § 19 Absatz 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes Hamburg vom 2. März 1977 (HmbGVBl. S. 55), zuletzt geändert am 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 303), wird die Textstelle "der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung " ersetzt durch die Textstelle "des § 46 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung".


Art. 30 SNHG – Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes

Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes vom 20. Juli 1994 (HmbGVBl. S. 213), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

1.1
Absatz 1 wird einziger Absatz.

1.2
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 7 Absatz 1 wird die Textstelle "über Wasser- und Bodenverbände" gestrichen.

3.
In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle "§ 108 LHO " durch die Textstelle "§ 102 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4.
§ 11 wird aufgehoben.

5.
Im Ersten Abschnitt wird hinter § 13 folgender § 14 eingefügt:

"§ 14
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."


Art. 31 SNHG – Änderung des Elbefondsgesetzes

Das Elbefondsgesetz vom 16. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 383) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 3 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" ersetzt.

2.
In § 4 Nummer 2 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträgen" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Bezeichnung "§ 10" durch die Bezeichnung "§ 12" ersetzt.

4.
In § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Textstelle ", die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht" durch die Wörter "sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses" ersetzt.

5.
Hinter § 9 werden folgende neue §§ 10 und 11 eingefügt:

"§ 10
Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

(4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Kuratorium vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 11
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."

6.
Die bisherigen §§ 10 bis 12 werden §§ 12 bis 14.


Art. 32 SNHG – Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes

In § 11 Absatz 2 Nummer 2 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 414), werden die Wörter "des jährlichen Haushaltstitels für energiesparende Maßnahmen im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg" ersetzt durch die Textstelle "der im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg veranschlagten Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu diesem Zweck zu leisten,".


Art. 33 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege" vom 10. April 2001 (HmbGVBl. S. 51) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 1 werden die Wörter "nicht rechtsfähiges" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges" ersetzt.

1.2
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Dem Sondervermögen fließen die eingehenden Ersatzzahlungen nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95, 99), in der jeweils geltenden Fassung zu sowie Finanzmittel, die auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage zur Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes eingehen."

1.3
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Dem Sondervermögen werden die im Verwaltungsvermögen der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt stehenden Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen und unwesentlichen Bestandteile übertragen, die aus Finanzmitteln des Sondervermögens erworben wurden. Darüber hinaus wird die zuständige Behörde ermächtigt, weitere Grundstücke in das Sondervermögen einzubringen."

2.
§ 2 erhält folgende Fassung:

"§ 2
Zweck

Das Sondervermögen dient dem Zweck, entsprechend § 15 Absatz 6 BNatSchG Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege umzusetzen und zu finanzieren sowie Maßnahmen des Naturschutzes durchzuführen, für die es auf anderer Rechtsgrundlage Zahlungen erhalten hat."

3.
In § 4 Satz 2 wird das Wort "Verwaltungsausgaben" durch das Wort "Verwaltungsaufwendungen" ersetzt.

4.
§§ 5 bis 7 werden aufgehoben.

5.
§ 8 wird § 5.


Art. 34 SNHG – Änderung des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes

Das Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetz vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 383) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträgen" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort "Bilanzgewinns" durch das Wort "Jahresergebnisses" ersetzt.

3.
§ 9 Absätze 2 bis 4 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

(4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Stiftungsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

4.
§ 10 erhält folgende Fassung:

"§ 10
Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO . Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 35 SNHG – Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority

Das Gesetz über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 5. März 2013 (HmbGVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt und hinter dem Wort "Rechte" werden die Wörter "und Pflichten" eingefügt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

2.1
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "im Angestelltenverhältnis" durch die Wörter "als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer" ersetzt.

2.2
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Finanzbehörde" durch die Wörter "für die Finanzen zuständige Behörde" ersetzt.

3.
In § 12 Absatz 5 werden das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" und das Wort "fließen" durch das Wort "stehen" ersetzt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

4.1
Absatz 2 Sätze 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

"Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

4.2
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr."

4.3
Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen.

Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde, der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

4.4
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

5.1
In Absatz 1 wird die Textstelle "§ 111  LHO " durch die Textstelle "§ 104  LHO " ersetzt.

5.2
In Absatz 2 wird die Textstelle "§ § 7 , 23 , 24 , 44 , 54 bis 56 LHO " durch die Textstelle "§ § 7 , 19 , 46 , 57 bis 59 LHO " ersetzt.

5.3
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 36 SNHG – Änderung der Einheitspersonenkontenverordnung

§ 2 Absatz 1 der Einheitspersonenkontenverordnung vom 7. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 492) erhält folgende Fassung:

"(1) Die Behörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten in dem für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs gemäß § 70 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen der staatlichen Doppik ( § 4 LHO ) erforderlichen Umfang befugt."


Art. 37 SNHG – Änderung der INEZ-Verordnung

Die INEZ-Verordnung vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 451) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter "Bearbeitung und Erfassung" durch die Wörter "Erfassung und Bearbeitung" und die Textstelle "der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 20. November 2007 (HmbGVBl. S. 402)," durch die Textstelle "des § 46 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503)" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 Nummer 6 und in Absatz 6 wird jeweils die Textstelle "§ 95 LHO " durch die Textstelle "§ 88  LHO " ersetzt.


Art. 38 SNHG – Änderung der Studiengebührenverordnung

In § 4 Absatz 2 Satz 3 der Studiengebührenverordnung vom 7. Oktober 2008 (HmbGVBl. S. 361), zuletzt geändert am 18. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 277), wird die Textstelle "§ 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung " ersetzt durch die Textstelle "§ 62 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung".


Art. 39 SNHG – Änderung der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung

In § 9 Absatz 4 der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung vom 4. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 6) wird die Textstelle "der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 108)," durch die Textstelle "des § 46 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.


Art. 40 SNHG – Schlussbestimmungen

§ 1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 § 27 Absatz 3 Nummer 3, Artikel 1 § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie Artikel 1 § 79 Absätze 4 und 5 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10) in der am 24. Dezember 2013 geltenden Fassung wird aufgehoben.

§ 2
Anwendung

(1) Artikel 1 bis 39 sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2015 anzuwenden.

(2) Für die Haushaltsjahre bis einschließlich des Haushaltsjahrs 2014 ist die Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10) in der am 24. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 3
Vorschriften in Staatsverträgen

(1) Soweit § 3 Absatz 5 des Staatsvertrages über die Eichdirektion Nord vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 586), geändert am 19. September und 24. September 2007 (HmbGVBl. S. 397), erklärt, dass die §§ 65 bis 69 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (LHO) vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 303), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend gelten sollen, ist künftig der inhaltsgleiche Artikel 1 §§ 65 bis 69 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Dasselbe gilt für den in § 13 Absatz 2 Satz 4 des Staatsvertrages genannten § 68 LHO und den in § 14 Satz 1 des Staatsvertrages genannten § 111 LHO , die inhaltsgleich durch Artikel 1 §§ 68 und 104 ersetzt werden. § 14 Satz 2 des Staatsvertrages schließt Artikel 1 §§ 99 bis 103 ein.

(2) Soweit

  1. 1.

    der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 544) und

  2. 2.

    der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der "HSH Finanzfonds AöR" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 3. April und 5. April 2009 (HmbGVBl. S. 96)

auf die Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg Bezug nehmen, ist die bisher geltende Fassung zugrunde zu legen.

§ 4
Überleitung von Ausgaberesten und Kreditermächtigungen

(1) Soweit für das Haushaltsjahr 2014 Ausgabereste nach § 45 Absätze 3 und 4 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung gebildet worden sind und in Anspruch genommen werden dürfen, sind diese überzuleiten auf die sachlich zutreffenden Kontenbereiche nach Artikel 1 § 14 Absatz 3 oder auf die sachlich zutreffenden Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen zu leisten, nach Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 .

(2) Die Ermächtigungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2014 gelten bis zum Ende des Haushaltsjahrs 2015 und, wenn der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans. Die Ermächtigungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2013 gelten, wenn der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans. Die Ermächtigungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2014 gelten, wenn der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.

§ 5
Übergangsbestimmungen

(1) Über Artikel 1 § 27 Absatz 3 hinaus darf ein Fehlbetrag veranschlagt werden

  1. 1.

    bis zum Haushaltsjahr 2019, soweit durch Gesetz festgestellt wurde, dass der Fehlbetrag auf Grund einer Naturkatastrophe oder einer Notsituation, die sich der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg entzieht und die ihre Finanzlage erheblich beeinträchtigt, notwendig ist, und

  2. 2.

    darüber hinaus in Höhe von 900 Millionen Euro, zuzüglich oder abzüglich des Betrags, um den

    1. a)

      die für das Haushaltsjahr 2015 nach Berechnung eines versicherungsmathematischen Sachverständigen zu planenden Aufwendungen für Versorgungsleistungen einschließlich Versorgungsbeihilfen 1.400 Millionen Euro und

    2. b)

      die für das Haushaltsjahr 2015 zu planenden Aufwendungen für Abnutzung 500 Millionen Euro

    über- beziehungsweise unterschreiten.

Die Fehlbetragsobergrenze nach Satz 1 Nummer 2 reduziert sich ab dem Haushaltsjahr 2016 jährlich um 180 Millionen Euro. Im Gesetz nach Satz 1 Nummer 1 ist außerdem festzulegen, in welcher Höhe eine Kreditaufnahme gerechtfertigt ist, wie die notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung ausgeglichen und wie die Schulden getilgt werden sollen.

(2) Über Artikel 1 § 28 Absatz 2 hinaus dürfen bis zum Haushaltsjahr 2019 Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten veranschlagt werden, soweit

  1. 1.

    dies durch das Gesetz nach Absatz 1 Satz 3 zugelassen wird oder

  2. 2.

    dies zur Finanzierung des Betrags erforderlich ist, der sich für das jeweilige Haushaltsjahr als Saldo des Trendwerts nach Artikel 1 § 27 Absatz 2 und des Finanzmittelbedarfs nach § 3 des Finanzrahmengesetzes in der Fassung von Artikel 24 dieses Gesetzes ergibt. Die Höhe bestimmt der Haushaltsbeschluss.

(3) Soweit auf Grund eines Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Fehlbetrag entsteht, darf in dessen Höhe eine notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung gebildet werden.

(4) Ergibt sich in den Jahresabschlüssen bis zum Haushaltsjahr 2019 aus den Erträgen und Aufwendungen, den Maßnahmen nach Artikel 1 § 79 Absätze 1 und 3 sowie nach Absatz 3 und dem Ausgleich notsituationsbedingter bilanzieller Vorbelastungen auf Grund des Gesetzes nach Absatz 1 Satz 3 in der Gesamtergebnisrechnung ein positiver Saldo, ist dieser der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

(5) Erträge und Aufwendungen bleiben beim Haushaltsausgleich unberücksichtigt, soweit sie durch Korrekturen von Bilanzierungs- und Bewertungsansätzen entstehen, die für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2014 getroffen worden sind. Sie sind in der Bilanz im Ergebnisvortrag abzubilden.

(6) Von positiven Salden nach Absatz 4 und nach Artikel 1 § 79 Absatz 5 sind so lange mindestens 25 vom Hundert dem Ergebnisvortrag zuzuführen, bis in der Bilanz die Summe aus der Nettoposition und dem Ergebnisvortrag null Euro beträgt.

(7) Bei der Bereinigung des langjährigen Trends der Steuererträge nach Artikel 1 § 27 Absatz 2 sind nur Steuerrechtsänderungen zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 2014 erstmals anzuwenden sind.

§ 6
Fortgeltung von Ausnahmen

Ausnahmen nach § 105 Absatz 2 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung gelten als Ausnahmen nach Artikel 1 § 98 Absatz 2 fort.

§ 7
Bewirtschaftung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Übergang

Der Senat wird ermächtigt, die in der Bilanz auf den 31. Dezember 2014 nach den einschlägigen Vorschriften zu passivierenden Verbindlichkeiten und Rückstellungen ab dem 1. Januar 2015 nach den Regeln des Artikels 1 § 4 in die Ausführung des Haushaltsplans einzubeziehen.

§ 8
Evaluation

Der Senat legt der Bürgerschaft bis zum 31. März 2021 einen Bericht über die Erfahrungen mit diesem Gesetz vor.


Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
(Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)

Vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl S. 136)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347)

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeines  
  
Anwendungsbereich 1
Beratung 1a
  
Zweiter Abschnitt  
Volksinitiative  
  
Gegenstände einer Volksinitiative 2
Anzeige 3
Unterstützung der Volksinitiative 4
Zustandekommen einer Volksinitiative 5
Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen der Volksinitiative 5a
  
Dritter Abschnitt  
Volksbegehren  
  
Durchführung des Volksbegehrens 6
Öffentliche Bekanntmachung 7
Rücknahme der Volksinitiative 8
Eintragung 9
Eintragungslisten 10
Eintragungsberechtigung 11
Inhalt der Eintragung 12
Briefeintragung 13
Ungültige Eintragungen 14
Abschluss und Einreichung der Eintragungslisten 15
Zustandekommen des Volksbegehrens 16
Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen des Volksbegehrens 17
  
Vierter Abschnitt  
Volksentscheid  
  
Durchführung des Volksentscheids 18
Bekanntmachung des Volksentscheids 19
Rücknahme des Volksbegehrens 19a
Stimmrecht 20
Stimmzettel 21
Stimmabgabe 22
Ergebnis des Volksentscheids 23
Ausfertigung und Verkündung 23a
Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts 24
  
Fünfter Abschnitt  
Volksentscheide über Änderungsgesetze und -beschlüsse  
  
Änderungsgesetz und Referendumsbegehren 25
Anzeige 25a
Unterstützung des Referendumsbegehrens 25b
Zustandekommen des Referendumsbegehrens 25c
Durchführung des Referendums 25d
Aufhebung des Änderungsgesetzes 25e
Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts 25f
Änderungsbeschluss und Referendumsbegehren 25g
  
Sechster Abschnitt  
Bürgerschaftsreferendum  
  
Bürgerschaftsreferendum 25h
Tag der Abstimmung 25i
Gegenvorlage 25j
Abstimmungsbenachrichtigung 25k
Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts 25l
Sperrfrist und Ruhen von Volksabstimmungsverfahren 25m
  
Siebenter Abschnitt  
Anrufung des Hamburgischen Verfassungsgerichts  
  
Anrufung durch Senat oder Bürgerschaft 26
Anrufung gegen Entscheidungen von Senat und Bürgerschaft 27
Ruhen von Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum 28
  
Achter Abschnitt  
Schlussbestimmungen  
  
Datenverarbeitung 29
Auswertung von Unterschriften- und Eintragungslisten 29a
Rechenschaftslegung 30
Kostenerstattung 30a
Gleichbehandlung 31
Fristberechnung 31a
Abstimmungsleitung 31b
Durchführung 32

§§ 1 - 1a, Erster Abschnitt - Allgemeines

§ 1 VAbstG – Anwendungsbereich

Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen. Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein.


§ 1a VAbstG – Beratung

Die Initiatoren einer beabsichtigten oder angezeigten Volksinitiative können sich insbesondere durch die Landesabstimmungsleitung unabhängig und umfassend beraten lassen; die Landesabstimmungsleitung beteiligt hierzu die betroffenen Fachbehörden und Senatsämter sowie die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Beratung soll verfassungs -, haushalts- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Fragen umfassen. Bedenken sind unverzüglich mitzuteilen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.


§§ 2 - 5a, Zweiter Abschnitt - Volksinitiative

§ 2 VAbstG – Gegenstände einer Volksinitiative

(1) Mit der Volksinitiative kann der Erlass eines Gesetzes oder die Befassung mit einer anderen Vorlage durch das Volk eingeleitet werden. Das Gesetz kann auch die Änderung oder Aufhebung eines geltenden Gesetzes zum Gegenstand haben.

(2) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage müssen eine Begründung enthalten. Einem Gesetzentwurf oder einer anderen Vorlage, der oder die im Haushaltsplan enthaltene Ausgaben erhöht, neue Ausgaben oder Einnahmeminderungen mit sich bringt, soll ein Deckungsvorschlag beigefügt werden.


§ 3 VAbstG – Anzeige

(1) Der Beginn der Sammlung von Unterschriften für den Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ( § 4 Absatz 1 ) ist dem Senat schriftlich anzuzeigen

(2) Die Anzeige darf nur durch nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigte Personen erfolgen und muss enthalten

  1. 1.

    einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage jeweils mit Begründung,

  2. 2.

    ein Muster der Unterschriftsliste nach § 4 Absatz 1 und

  3. 3.

    die Namen von drei nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigten Vertrauenspersonen, die einzeln berechtigt sind, für die Initiatoren Erklärungen entgegenzunehmen und durch zwei Vertrauenspersonen Erklärungen übereinstimmend abzugeben; im Falle des Ausscheidens von Vertrauenspersonen ist ein Ersatz zu benennen; Form und Inhalt der Übertragung der Vertretungsberechtigung durch die Initiatoren sind nachzuweisen.

(3) Der Senat teilt der Bürgerschaft unverzüglich Eingang und Inhalt der Anzeige mit.


§ 4 VAbstG – Unterstützung der Volksinitiative

(1) Die Unterstützung der Volksinitiative gemäß Artikel 50 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung erfolgt durch eigenhändige Unterzeichnung in Unterschriftslisten. Die Unterschriftslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ( § 3 Absatz 2 Nummer 1 ) enthalten. Den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern ist bei der Eintragung in die Unterschriftslisten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlauts des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage zu geben. Ihnen ist ferner Gelegenheit zu geben, von den Vor- und Familiennamen der drei Vertrauenspersonen und deren Befugnissen nach diesem Gesetz Kenntnis zu nehmen.

(2) Unterzeichnen darf, wer bei Einreichung der Unterschriftslisten zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.

(3) Die Eintragung in der Unterschriftsliste muss den Vor- und Familiennamen, das Geburtsjahr, die Anschrift und die Unterschrift der unterstützungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Die Eintragung ist auch gültig, wenn trotz einer fehlenden Angabe zum Vor- oder Familiennamen, zum Geburtsjahr oder zur Anschrift die Identität eindeutig feststellbar ist oder die fristgemäße Unterschriftsleistung trotz fehlender Datumsangabe feststellbar ist.


§ 5 VAbstG – Zustandekommen der Volksinitiative

(1) Die Unterschriftslisten sind spätestens sechs Monate nach Eingang der Anzeige beim Senat einzureichen. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Einreichung unverzüglich mit.

(2) Der Senat stellt binnen eines Monats nach Einreichung der Unterschriftslisten fest, ob die Volksinitiative von mindestens 10.000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt worden und damit zu Stande gekommen ist.

(3) Die Feststellung des Senats ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.

(4) Bei erheblichen Zweifeln daran, ob eine zustande gekommene Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist, führt der Senat die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 herbei.


§ 5a VAbstG – Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen der Volksinitiative

(1) Die Bürgerschaft befasst sich in öffentlicher Sitzung mit dem Anliegen der Volksinitiative. Sie oder ein Fünftel ihrer Mitglieder können ein Prüfungs- und Berichtsersuchen zu den finanziellen Auswirkungen an den Rechnungshof richten. Die Initiatoren erhalten Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss in öffentlicher Sitzung zu erläutern.

(2) Verabschiedet die Bürgerschaft das von der Volksinitiative vorgelegte Gesetz oder fasst sie einen der anderen Vorlage vollständig entsprechenden Beschluss, stellt sie den jeweiligen Beschluss einer Vertrauensperson zu und teilt ihn dem Senat mit.


§§ 6 - 17, Dritter Abschnitt - Volksbegehren

§ 6 VAbstG – Durchführung des Volksbegehrens

(1) Hat die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriftslisten das von der Volksinitiative beantragte Gesetz verabschiedet oder einen der anderen Vorlage vollständig entsprechenden Beschluss gefasst, können die Initiatoren die Durchführung des Volksbegehrens beantragen. Der Antrag ist innerhalb von einem Monat schriftlich bei dem Senat einzureichen. Mit dem Antrag oder innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung kann der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage in überarbeiteter Form eingereicht werden. Im Falle einer Überarbeitung dürfen Grundcharakter, Zulässigkeit und Zielsetzung des Anliegens nicht verändert werden. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Antragstellung und eine Überarbeitung unverzüglich mit.

(2) Der Senat führt das Volksbegehren durch. Die Eintragungsfrist beginnt vier Monate nach Antragstellung und beträgt drei Wochen. Die Frist zur Briefeintragung beträgt sechs Wochen und endet mit der Eintragungsfrist. Fällt ein Tag der Briefeintragungsfrist in einen Zeitraum von drei Monaten vor oder einem Monat nach dem Tag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament, ist die Durchführung für diesen Zeitraum gehemmt.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist läuft nicht in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. August. Sie läuft ferner für bis zu drei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Initiatoren beschließt; unter denselben Bedingungen kann die Frist einmalig verlängert werden. Der Vorschlag nach Satz 2 ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten.


§ 7 VAbstG – Öffentliche Bekanntmachung

Die Landesabstimmungsleitung macht das Volksbegehren spätestens einen Monat vor Beginn der Eintragungsfrist öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält

  1. 1.

    den Wortlaut des Gesetzentwurfs mit Begründung oder der anderen Vorlage,

  2. 2.

    Vor- und Familiennamen sowie Erreichbarkeitsanschrift der Vertrauenspersonen,

  3. 3.

    Beginn und Ende der Frist zur Eintragung in die Eintragungslisten,

  4. 4.

    die Eintragungsstellen und die Eintragungszeiten sowie alle anderen Möglichkeiten der Eintragung gemäß § 9 Absatz 1 .


§ 8 VAbstG – Rücknahme der Volksinitiative

(1) Die Initiatoren können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage bis zum Beginn der Eintragungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat zurücknehmen.

(2) Der Senat stellt die Rücknahme fest. Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen und falls das Volksbegehren bereits bekannt gemacht worden ist, in gleicher Weise bekannt zu machen.


§ 9 VAbstG – Eintragung

Das Volksbegehren wird durch eigenhändige Unterzeichnung in Eintragungslisten bei den Eintragungsstellen oder in freier Sammlung durch die Initiatoren unterstützt. Die Eintragungen erfolgen auch durch andere Verfahren, die den Vorgaben einer rechtsverbindlichen Authentifizierung und der Schriftform auf der Grundlage bestehender bundes- und landesrechtlicher Regelungen entsprechen.


§ 10 VAbstG – Eintragungslisten

(1) Die Eintragungslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ( § 3 Absatz 2 Nummer 1 ) enthalten. Der Wortlaut des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage muss beigefügt sein. Sie müssen ferner die Angabe der Namen der drei Vertrauenspersonen und ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz enthalten.

(2) Die Eintragungsräume und -orte sind so zu bestimmen, dass alle Eintragungsberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.


§ 11 VAbstG – Eintragungsberechtigung

Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage des Ablaufs der Eintragungsfrist zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Zur Prüfung der Eintragungsberechtigung im Rahmen der Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens wird ein elektronisches Eintragungsverzeichnis erstellt.


§ 12 VAbstG – Inhalt der Eintragung

(1) Die Eintragung muss den Vor- und Familiennamen, das Geburtsjahr, die Anschrift und die Unterschrift der eintragungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. § 4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Erklärt eine eintragungsberechtigte Person gegenüber einer Eintragungsstelle, dass sie nicht schreiben kann, so wird die Unterschrift durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt.

(2) Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.


§ 13 VAbstG – Briefeintragung

(1) Eintragungsberechtigte können die Briefeintragung schriftlich oder in einem zugelassenen elektronischen Verfahren beantragen.

(2) Zur Briefeintragung erhält die eintragungsberechtigte Person ein Eintragungsformular, das den Anforderungen des § 10 Absatz 1 entspricht. Auf dem Eintragungsformular hat die eintragungsberechtigte Person eidesstattlich zu versichern, dass sie die Eintragung eigenhändig unterschrieben hat.

(3) Die Eintragung per Brief oder durch andere in § 9 Absatz 1 Satz 2 genannte Verfahren muss der zuständigen Eintragungsstelle bis zum Ende der Eintragungsfrist vorliegen.


§ 14 VAbstG – Ungültige Eintragungen

(1) Eintragungen, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, sind ungültig.

(2) Über die Ungültigkeit von Eintragungen entscheidet die Bezirksabstimmungsleitung.


§ 15 VAbstG – Abschluss und Einreichung der Eintragungslisten

Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist schließen die Eintragungsstellen und die Initiatoren die Eintragungslisten. Sie übermitteln die Eintragungslisten bis spätestens 12.00 Uhr des Folgetages an die zuständige Stelle.


§ 16 VAbstG – Zustandekommen des Volksbegehrens

(1) Der Senat stellt innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Eintragungsfrist fest, ob das Volksbegehren von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt worden ist. Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten aus der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zu Grunde zu legen.

(2) Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen. Sie ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.


§ 17 VAbstG – Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen des Volksbegehrens

(1) Die Bürgerschaft befasst sich in öffentlicher Sitzung mit dem Anliegen des Volksbegehrens. Die Initiatoren erhalten Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss in öffentlicher Sitzung zu erläutern.

(2) Verabschiedet die Bürgerschaft das von dem Volksbegehren vorgelegte Gesetz oder fasst sie einen der anderen Vorlage vollständig entsprechenden Beschluss, stellt sie den jeweiligen Beschluss einer Vertrauensperson zu und teilt ihn dem Senat mit.


§§ 18 - 24, Vierter Abschnitt - Volksentscheid

§ 18 VAbstG – Durchführung des Volksentscheids

(1) Hat die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende der Eintragungsfrist das vom Volksbegehren eingebrachte Gesetz verabschiedet oder die andere Vorlage beschlossen, können die Initiatoren die Durchführung des Volksentscheids beantragen. Der Antrag ist innerhalb von einem Monat schriftlich beim Senat einzureichen. Mit dem Antrag kann der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage in überarbeiteter Form eingereicht werden. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Antragstellung und eine Überarbeitung unverzüglich mit; § 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Senat führt den Volksentscheid am Tag der folgenden Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durch, frühestens jedoch vier Monate nach Antragstellung.

(3) Mit Ausnahme eines Volksentscheids über einen Gesetzentwurf zum Wahlrecht kann der Antrag nach Absatz 1 mit einem Antrag verbunden werden, den Volksentscheid über ein einfaches Gesetz oder eine andere Vorlage an einem anderen Tag als nach Absatz 2 durchzuführen. In diesem Fall findet der Volksentscheid vier bis sieben Monate nach der Antragstellung an einem in dem Antrag zu bestimmenden Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt. Drei Monate vor und einen Monat nach der Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament findet ein Volksentscheid nicht statt.

(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist läuft nicht in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. August. Sie läuft ferner für bis zu drei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Initiatoren beschließt; unter denselben Bedingungen kann die Frist einmalig verlängert werden. Der Vorschlag nach Satz 2 ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten.


§ 19 VAbstG – Bekanntmachung des Volksentscheids

(1) Der Senat gibt spätestens drei Wochen vor Beginn der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen Tag und Gegenstand des Volksentscheids öffentlich bekannt. Sofern die Initiatoren einen überarbeiteten Gesetzentwurf oder eine überarbeitete andere Vorlage oder die Bürgerschaft einen eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene andere Vorlage zum Gegenstand des Volksentscheides vorlegen, sind diese mit Begründung in die Bekanntmachung aufzunehmen.

(2) Jede wahlberechtigte Person erhält mit der Abstimmungsbenachrichtigung den Wortlaut der Vorlage (Gesetzentwurf oder andere Vorlage) der Volksinitiative und gegebenenfalls den Wortlaut der Vorlage (Gesetzentwurf oder andere Vorlage) der Bürgerschaft sowie ein Informationsheft, welches allgemeine Hinweise enthält und in dem die Initiatoren der Volksinitiative und die Bürgerschaft auf jeweils bis zu acht Seiten Stellung nehmen können. Die Bürgerschaft nimmt als Ganze oder nach Fraktionen getrennt Stellung. Der Anteil der Stellungnahmen der Fraktionen an der gesamten Stellungnahme der Bürgerschaft entspricht der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bürgerschaft. Für den Wortlaut der Vorlage der Volksinitiative und ihrer Stellungnahme tragen die Initiatoren die Verantwortung, die Bürgerschaft ist für ihre Vorlage und für ihre Stellungnahme verantwortlich. Das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447), in der jeweils geltenden Fassung findet auf das Informationsheft keine Anwendung.


§ 19a VAbstG – Rücknahme des Volksbegehrens

(1) Die Initiatoren können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach Zustandekommen des Volksbegehrens bis zur Bekanntmachung des Volksentscheids durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat zurücknehmen.

(2) Der Senat stellt die Rücknahme fest. Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen.


§ 20 VAbstG – Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Abstimmungsberechtigten werden zur Prüfung der Stimmberechtigung im Rahmen der Ermittlung des Ergebnisses des Volksentscheids in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Das Abstimmungsverzeichnis kann elektronisch geführt werden.

(2) Alle Abstimmungsberechtigten haben so viele Stimmen wie Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen zur Abstimmung gestellt sind.


§ 21 VAbstG – Stimmzettel

(1) Inhalt und Form des Stimmzettels bestimmt die Landesabstimmungsleitung. Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass sie mit »Ja« oder »Nein« beantwortet werden kann. Wird die Vorlage wegen ihres Umfangs nicht mit vollem Wortlaut in den Stimmzettel aufgenommen, so wird der in der Vorlage angegebene Titel des Gesetzentwurfs oder die dort angegebene Kurzbezeichnung der anderen Vorlage aufgeführt. Ist kein Titel oder keine Kurzbezeichnung angegeben, wird nur der Gegenstand der Vorlage mit der Bezeichnung der Volksinitiative aufgenommen.

(2) Stehen mehrere Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anzeige der Volksinitiative. Stellt die Bürgerschaft eine eigene Vorlage zur Abstimmung, so wird diese nach den mit dem Volksbegehren gestellten Vorlagen aufgeführt. Absatz 1 ist für jede dieser Vorlagen entsprechend anzuwenden.

(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(4) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Abstimmungsunterlagen werden amtlich hergestellt.


§ 22 VAbstG – Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt durch Abstimmung in den Abstimmungsstellen oder durch Briefabstimmung. Die Briefabstimmungsunterlagen müssen bei der zuständigen Bezirksabstimmungsleitung spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der bekannt gegebenen Öffnungszeit der Abstimmungsstellen eingehen.

(2) Die Abstimmenden kennzeichnen durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob sie die gestellte Frage mit Ja oder Nein beantworten.

(3) Die Abstimmung ist geheim. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Einhaltung dieses Grundsatzes haben die Abstimmenden bei der Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein an Eides statt zu versichern.

(4) Stimmabgaben, die nicht den Vorschriften des Gesetzes entsprechen, sind ungültig.


§ 23 VAbstG – Ergebnis des Volksentscheids

(1) Findet der Volksentscheid am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt, so ist der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage angenommen, wenn er oder sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage mindestens die Zahl von Stimmen entfällt, die der Mehrheit der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen entspricht ( Artikel 50 Absatz 3 Satz 10 der Verfassung ). Verfassungsänderungen und Änderungen der Gesetze über die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zu den Bezirksversammlungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens zwei Dritteln der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen ( Artikel 50 Absatz 3 Satz 11 der Verfassung beziehungsweise Artikel 6 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 3 Satz 11 der Verfassung ).

(2) Findet der Volksentscheid am Tag der Wahl zur Bürgerschaft statt, wird die Anzahl der in der Bürgerschaft repräsentierten Stimmen im Sinne des Absatzes 1 durch ein mathematisches Verfahren auf der Grundlage des nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft festgestellten Wahlergebnisses bestimmt. Hierzu wird die Anzahl der auf die bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Landeslisten abgegebenen Gesamtstimmen durch die Anzahl der insgesamt abgegebenen Gesamtstimmen dividiert und mit der Anzahl der insgesamt abgegebenen gültigen Landeslistenstimmzettel multipliziert. Das Produkt nach Satz 2 wird auf eine ganze Zahl standardgerundet der Berechnung des Quorums nach Absatz 1 zugrunde gelegt. § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft ist entsprechend anzuwenden.

(3) Findet der Volksentscheid am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag statt, wird die Anzahl der im Deutschen Bundestag repräsentierten Hamburger Stimmen im Sinne des Absatzes 1 durch ein mathematisches Verfahren auf der Grundlage des nach § 42 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1993 ( BGBl. I S. 1289 , 1594 ), zuletzt geändert am 12. April 2012 ( BGBl. I S. 518 ), festgestellten Wahlergebnisses bestimmt. Die Anzahl der in Hamburg auf die im neu gewählten Deutschen Bundestag vertretenen Parteien abgegebenen Zweitstimmen wird um den der Wahlbeteiligung entsprechenden Vom-Hundert-Satz der Differenzen zwischen der Anzahl der Wahlberechtigten nach dem Wählerverzeichnis und der Anzahl der Abstimmungsberechtigten nach dem Abstimmungsverzeichnis reduziert und auf eine ganze Zahl standardgerundet der Berechnung des Quorums nach Absatz 1 zugrunde gelegt. § 43 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Findet der Volksentscheid nicht am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt, so ist er angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält und mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten zustimmt; dies gilt auch, wenn der Volksentscheid am Tag der Wahlen zum Europäischen Parlament stattfindet. Die Zahl der Wahlberechtigten ist nach dem Ergebnis der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zu bestimmen.

(5) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung zu dem gleichen Gegenstand über mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere andere Vorlagen nicht nur für einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden, so ist der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage angenommen, der oder die die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere andere Vorlagen gleich, so ist derjenige oder diejenige angenommen, der oder die nach Abzug der auf ihn oder sie entfallenden Nein- Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

(6) Der Senat stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest und gibt es unverzüglich öffentlich bekannt. Die Feststellung des Senats ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen. § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft ist entsprechend anzuwenden.


§ 23a VAbstG – Ausfertigung und Verkündung

Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz hat der Senat innerhalb eines Monats nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.


§ 24 VAbstG – Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts

(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen über

  1. 1.

    Wahlorgane mit Ausnahme der Landeswahl- und Bezirkswahlausschüsse,

  2. 2.

    Wahlbezirke,

  3. 3.

    Wählerverzeichnisse und Wahlscheine,

  4. 4.

    Wahlhandlungen, Sonderwahlbezirke, bewegliche Wahlvorstände und Briefwahl,

  5. 5.

    Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse,

  6. 6.

    Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen

sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in einer auf Grund von § 32 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. § 31 Absatz 3 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Bezirkswahlausschusses die Bezirksabstimmungsleitung tritt.

(2) Findet ein Volksentscheid am Tag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament statt,

  1. 1.

    werden die Wahl- und Abstimmungsunterlagen gemeinsam an die Wahl- und Abstimmungsberechtigten verschickt,

  2. 2.

    werden die Wahlergebnisse vor den Abstimmungsergebnissen ermittelt,

  3. 3.

    kann die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse durch hierfür von den Bezirksabstimmungsleitungen bestellte Auszählvorstände durchgeführt werden, in die auch nicht zur Hamburgischen Bürgerschaft wahlberechtigte Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg berufen werden dürfen.

(3) Findet ein Volksentscheid nicht am Tag einer Wahl nach Absatz 2 statt, wird abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 wie folgt verfahren:

  1. 1.

    alle Abstimmungsberechtigten erhalten spätestens drei Wochen vor dem Tag des Volksentscheids die Abstimmungsbenachrichtigungskarte und die Briefabstimmungsunterlagen gemeinsam mit dem Informationsheft gemäß § 19 Absatz 2 ,

  2. 2.

    Die Abstimmungsstellen sind so zu bestimmen, dass alle Abstimmungsberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich am Volksentscheid zu beteiligen; die Vorschriften über Sonderwahlbezirke und bewegliche Wahlvorstände finden keine Anwendung.


§§ 25 - 25g, Fünfter Abschnitt - Volksentscheide über Änderungsgesetze und -beschlüsse

§ 25 VAbstG – Änderungsgesetz und Referendumsbegehren

(1) Ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz, durch das ein vom Volk beschlossenes Gesetz aufgehoben oder geändert wird (Änderungsgesetz), tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Innerhalb dieser Frist können zweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten einen Volksentscheid über das Änderungsgesetz verlangen (Referendumsbegehren). Bis zum Zeitpunkt der Feststellung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens tritt das Änderungsgesetz nicht in Kraft.

(2) Das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens ist innerhalb eines Monats nach der Feststellung über das Zustandekommen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Das Änderungsgesetz tritt in diesem Fall nicht vor Durchführung des Referendums in Kraft. Gegenstand des Referendums ist das Änderungsgesetz.

(3) Das Nichtzustandekommen eines Referendumsbegehrens ist innerhalb eines Monats nach der Feststellung über das Nichtzustandekommen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Soweit in dem Änderungsgesetz kein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt ist, tritt es mit dem auf die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft.


§ 25a VAbstG – Anzeige

(1) Der Beginn der Sammlung der Unterschriften für ein Referendumsbegehren ist dem Senat schriftlich anzuzeigen. § 1a sowie § 3 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Landesabstimmungsleitung macht die Unterschriftensammlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Anzeige nach Absatz 1 öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält

  1. 1.

    das Änderungsgesetz und das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz,

  2. 2.

    Vor- und Familiennamen sowie Erreichbarkeitsanschrift der Vertrauenspersonen,

  3. 3.

    den Ablauf der Frist zur Unterstützung des Referendumsbegehrens,

  4. 4.

    die Möglichkeiten der Eintragung.


§ 25b VAbstG – Unterstützung des Referendumsbegehrens

(1) Das Referendumsbegehren gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verfassung wird durch eigenhändige Unterzeichnung in Eintragungslisten in freier Sammlung der Initiatoren unterstützt. Ist die Sammlung nach § 25a Absatz 2 bekannt gemacht worden, soll auch die Eintragung bei Eintragungsstellen oder durch Briefeintragung ermöglicht werden; § 9 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Eintragungslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf das Änderungsgesetz und das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz enthalten. Den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern ist bei der Eintragung in die Eintragungslisten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlauts des Änderungsgesetzes, des durch Volksentscheid beschlossenen Gesetzes und einer Begründung des Referendumsbegehrens zu geben. Die §§ 11 , 12 und 14 gelten entsprechend.

(3) Für die Einrichtung von Eintragungsstellen gilt § 10 Absatz 2 und für ein Briefeintragungsverfahren gilt § 13 entsprechend.


§ 25c VAbstG – Zustandekommen des Referendumsbegehrens

(1) Die Eintragungslisten sind innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Änderungsgesetzes beim Senat einzureichen. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Einreichung der Unterschriftslisten unverzüglich mit.

(2) Der Senat stellt binnen vier Monaten nach Verkündung des Änderungsgesetzes fest, ob das Referendumsbegehren zu einem Änderungsgesetz insgesamt von mindestens zweieinhalb vom Hundert der zur letzten Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wurde und damit zustande gekommen ist.

(3) Die Feststellung des Senats ist unverzüglich einer Vertrauensperson zu jeder angezeigten Unterschriftensammlung, die Unterschriften eingereicht hat, zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.


§ 25d VAbstG – Durchführung des Referendums

(1) Der Senat führt das Referendum über das Änderungsgesetz am Tag der folgenden Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durch, frühestens jedoch vier Monate nach der Feststellung des Zustandekommens des Referendumsbegehrens ( § 25c Absatz 2 ). Mit Ausnahme eines Referendums über ein Änderungsgesetz zur Verfassung führt der Senat das Referendum auf Antrag der Bürgerschaft vier bis sieben Monate nach Antragstellung an einem von der Bürgerschaft zu bestimmenden Sonntag oder gesetzlichen Feiertag durch.

(2) § 18 Absatz 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anwendbar.


§ 25e VAbstG – Aufhebung des Änderungsgesetzes

Mit einer Aufhebung des Änderungsgesetzes endet das Verfahren. Ein Referendum findet nicht statt.


§ 25f VAbstG – Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts

§ 19 Absatz 1 Satz 1 , § 20 , § 21 Absätze 1 , 3 und 4 sowie §§ 22 bis 24 sind mit Ausnahme des § 23 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Bei einem Referendum über ein Änderungsgesetz zum Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zum Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen , das an einem anderen Tag als einem Tag zur Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durchgeführt wird, findet § 23 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Änderungsgesetz einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und der Zustimmung von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten bedarf. § 19 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Informationsheft neben allgemeinen Hinweisen das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz und das Änderungsgesetz nebst Begründungen aufgeführt werden.


§ 25g VAbstG – Änderungsbeschluss und Referendumsbegehren

(1) Ein Volksentscheid über eine andere Vorlage bindet Bürgerschaft und Senat. Die Bindung kann durch einen Beschluss der Bürgerschaft beseitigt werden (Änderungsbeschluss). Der Beschluss ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.

(2) Der Änderungsbeschluss wird nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung wirksam.

(3) Mit einem Referendumsbegehren können zweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten ein Referendum über einen Änderungsbeschluss verlangen.

(4) Kommt ein Referendumsbegehren zustande, tritt der Änderungsbeschluss nicht vor Durchführung des Referendums in Kraft. Gegenstand des Referendumsbegehrens ist der Änderungsbeschluss.

(5) §§ 25 bis 25f sind entsprechend anzuwenden.


§§ 25h - 25m, Sechster Abschnitt - Bürgerschaftsreferendum

§ 25h VAbstG – Bürgerschaftsreferendum

(1) Hat die Bürgerschaft auf Vorschlag des Senats oder mit dessen Zustimmung nach Artikel 50 Absatz 4b Satz 1 der Verfassung beschlossen, einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zum Volksentscheid zu stellen (Bürgerschaftsreferendum), sind die Vorschriften dieses Abschnitts anzuwenden.

(2) Senat beziehungsweise Bürgerschaft haben bereits frühzeitig, mindestens sechs Monate vor einem Beschluss nach Absatz 1, in geeigneter Weise die Öffentlichkeit über ihre Absicht zu informieren, ein Bürgerschaftsreferendum zu initiieren beziehungsweise durchzuführen, um eine Meinungsbildung über den Abstimmungsgegenstand und über die Beifügung einer Gegenvorlage zu fördern. Senat und Bürgerschaft gewährleisten eine neutrale Fragestellung und eine faire Verfahrensgestaltung beim Bürgerschaftsreferendum; Fristverkürzungen im parlamentarischen Verfahren haben zu unterbleiben.


§ 25i VAbstG – Tag der Abstimmung

Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats den Tag der Abstimmung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl und muss zeitlich mit dem Beschluss nach § 25h Absatz 1 zusammenfallen. Bei der Bestimmung des Abstimmungstags ist zugrunde zu legen, dass unter Berücksichtigung der Briefabstimmung eine möglichst hohe Abstimmungsbeteiligung zu erwarten ist und dass ein angemessener Zeitraum zur Meinungsbildung über den Abstimmungsgegenstand und über die Beifügung einer Gegenvorlage gewährleistet ist. Dieser Zeitraum darf vier Monate ab dem Beschluss nach § 25h Absatz 1 nicht unterschreiten.


§ 25j VAbstG – Gegenvorlage

(1) Dem von der Bürgerschaft zur Abstimmung gestellten Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage (Bürgerschaftsvorlage) wird auf Antrag der Initiatoren einer nach § 5 Absatz 2 zustande gekommenen Volksinitiative oder eines Volksbegehrens der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage des von ihnen initiierten Volksabstimmungsverfahrens als Gegenvorlage beigefügt, wenn dieser Gesetzentwurf oder diese andere Vorlage denselben Gegenstand betrifft sowie von mindestens einem Zwanzigstel der zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wird. Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten aus der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zugrunde zu legen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist schriftlich bis zum 14. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25h Absatz 1 beim Senat zu stellen.

(3) Ist ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 fristgerecht gestellt, können die Initiatoren einer zustande gekommenen Volksinitiative innerhalb von 21 Tagen die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anzahl von Unterschriften zur Unterstützung ihrer Gegenvorlage sammeln; § 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Frist nach Satz 1 beginnt am 14. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25h Absatz 1 . Fällt ein Tag der Sammlungsfrist nach Satz 1 in die sitzungsfreie Zeit der Bürgerschaft wegen allgemeiner Schulferien, beginnt die Frist an dem auf den letzten Tag der sitzungsfreien Zeit der Bürgerschaft folgenden Werktag. Die Unterstützungsunterschriften sind an dem auf den Ablauf der Sammlungsfrist folgenden Tag bis 12 Uhr bei der Landesabstimmungsleitung einzureichen.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Volksbegehren, deren Zustandekommen festgestellt worden ist ( § 16 Absatz 1 ) oder deren Eintragungsfrist ( § 6 Absatz 2 ) in der Zeit zwischen dem 7. Tag vor und dem 35. Tag nach Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25h Absatz 1 endet.

(5) Der Senat stellt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Sammlungsfrist nach Absatz 3 Satz 1 fest, ob die beantragte Gegenvorlage beizufügen ist. Die Feststellung ist unverzüglich einer Vertrauensperson der Volksinitiative zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.


§ 25k VAbstG – Abstimmungsbenachrichtigung

(1) Die Abstimmungsberechtigten sollen bis zum 21. Tag vor der Abstimmung schriftlich über die Durchführung des Bürgerschaftsreferendums benachrichtigt werden.

(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung umfasst

  1. 1.

    die Information über den Abstimmungstag, die Abstimmungszeit und die Abstimmungshandlung,

  2. 2.

    den Wortlaut der Bürgerschaftsvorlage,

  3. 3.

    ein Informationsheft.

In dem Informationsheft nach Satz 1 Nummer 3 dürfen Bürgerschaft und Senat zu dem Gegenstand des Bürgerschaftsreferendums Stellung nehmen. Eine weitere Stellungnahme ist aufzunehmen, wenn sie innerhalb der Frist nach § 25j Absatz 3 von mindestens 10.000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wird; § 3 Absätze 1 und 2 sowie § 4 und § 5 Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden. Eine weitere Stellungnahme ist aufzunehmen, wenn die Bürgerschaft es zur Sicherstellung der Meinungsvielfalt im Informationsheft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl beschließt.

(3) Stellungnahmen nach Absatz 2 Sätze 2, 3 und 4 dürfen jeweils acht Seiten nicht überschreiten. Äußerungen der Bürgerschaft können nach Fraktionen getrennt abgegeben werden. Der Anteil von Äußerungen der Fraktionen an der gesamten Äußerung der Bürgerschaft entspricht in diesem Fall der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bürgerschaft; Fraktionen können auch eine gemeinsame Stellungnahme abgeben. Die Bürgerschaft und der Senat sind jeweils für den Inhalt ihrer Stellungnahme verantwortlich, Initiatoren einer Stellungnahme nach Absatz 2 Sätze 3 und 4 für diese. Das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.

(4) Auf eine Gegenvorlage finden Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 3 bis 5 entsprechende Anwendung.


§ 25l VAbstG – Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts

(1) § 20 , § 21 Absätze 1 , 3 und 4 , §§ 22 , 23a und 24 sind entsprechend anzuwenden.

(2) § 21 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Gegenvorlage auf dem Stimmzettel nach dem Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage aufgeführt wird; bei mehreren Gegenvorlagen richtet sich deren Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Antragstellung nach § 25j Absatz 2 .

(3) § 23 ist entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Findet ein Bürgerschaftsreferendum nicht am Tag einer Wahl zum Deutschen Bundestag oder zur Bürgerschaft statt, ist die Bürgerschaftsvorlage oder eine Gegenvorlage angenommen, wenn bei einem die Verfassung ändernden Gesetz eine Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen.

(4) Auf eine Gegenvorlage finden Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 3 bis 5 entsprechende Anwendung.


§ 25m VAbstG – Sperrfrist und Ruhen von Volksabstimmungsverfahren

(1) Innerhalb der laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft, mindestens aber für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Feststellung des Senats gemäß § 25l in Verbindung mit § 23 Absatz 6 , ist die Anzeige der Sammlung von Unterschriften für eine Volksinitiative ( § 3 Absatz 1 ) zum selben Gegenstand eines durch Bürgerschaftsreferendum beschlossenen Gesetzes oder einer durch Bürgerschaftsreferendum beschlossenen anderen Vorlage unwirksam ( Artikel 50 Absatz 4b Satz 9 der Verfassung ).

(2) Volksabstimmungsverfahren zum selben Gegenstand eines Bürgerschaftsreferendums, die dem Bürgerschaftsreferendum nicht als Gegenvorlage beigefügt wurden, ruhen während der Sperrfrist nach Absatz 1. Das Ruhen eines Volksabstimmungsverfahrens stellt der Senat fest; die Feststellung stellt der Senat einer Vertrauensperson des Volksabstimmungsverfahrens zu und teilt sie der Bürgerschaft mit.


§§ 26 - 28, Siebenter Abschnitt - Anrufung des Hamburgischen Verfassungsgerichts

§ 26 VAbstG – Anrufung durch Senat oder Bürgerschaft

(1) Auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht

  1. 1.

    über die Durchführung des Volksbegehrens, insbesondere ob eine zustande gekommene Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist,

  2. 2.

    ob die Überarbeitung eines Gesetzentwurfs oder einer anderen Vorlage nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 3 die Grenzen einer gemäß § 6 Absatz 1 Satz 4 zulässigen Überarbeitung und des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist,

  3. 3.

    ob ein Änderungsgesetz oder ein Änderungsbeschluss im Sinne von Artikel 50 Absatz 4 oder 4a der Verfassung vorliegt,

  4. 4.

    über die Durchführung eines Referendums, insbesondere ob es mit höherrangigem Recht vereinbar ist,

  5. 5.

    über die Durchführung eines Bürgerschaftsreferendums, insbesondere ob eine als Gegenvorlage beizufügende Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 sind binnen eines Monats nach Ablauf der Antragsfrist auf Durchführung eines Volksbegehrens nach § 6 Absatz 1 Satz 2 , die Anträge nach Absatz 1 Nummer 2 sind binnen eines Monats nach Einreichung der überarbeiteten Gesetzentwürfe oder überarbeiteten anderen Vorlagen ( § 6 Absatz 1 Satz 3 und § 18 Absatz 1 Satz 3 ), die Anträge nach Absatz 1 Nummer 3 sind binnen eines Monats nach der Beschlussfassung, die Anträge nach Absatz 1 Nummer 4 sind jeweils binnen eines Monats nach der Feststellung des Senats über das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens ( § 25c Absatz 2 , § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 2 ), die Anträge nach Absatz 1 Nummer 5 sind binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Bürgerschaft ( § 25h Absatz 1 ) zu stellen. Das Bürgerschaftsreferendum ruht während des Verfahrens nach Absatz 1 Nummer 5. Bei erheblichen Zweifeln daran, ob ein Änderungsgesetz oder ein Änderungsbeschluss vorliegt, führt der Senat die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts nach Absatz 1 Nummer 3 herbei.


§ 27 VAbstG – Anrufung gegen Entscheidungen von Senat und Bürgerschaft

(1) Auf Antrag der Initiatoren der Volksinitiative entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht, ob

  1. 1.

    Volksinitiative ( § 5 Absatz 2 ) und Volksbegehren ( § 16 Absatz 1 ) zustande gekommen sind,

  2. 2.

    ein von der Volksinitiative beantragtes oder von dem Volksbegehren eingebrachtes Gesetz von der Bürgerschaft beschlossen wurde oder der Beschluss der Bürgerschaft über einen bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung der Vorlage der Volksinitiative oder des Volksbegehrens vollständig entspricht ( § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 ),

  3. 3.

    dem Bürgerschaftsreferendum ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 25j Absatz 1 als Gegenvorlage beizufügen ist oder ein Volksabstimmungsverfahren nach § 25m Absatz 2 ruht.

Auf Antrag der Initiatoren eines Referendumsbegehrens entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht, ob ein Referendumsbegehren zustande gekommen ist ( § 25c Absatz 2 , § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 2 ). Die Anträge nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie Satz 2 sind binnen eines Monats nach Zustellung der Feststellungen des Senats ( § 5 Absatz 3 , § 16 Absatz 2 Satz 2 , § 25c Absatz 3 , § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 3 , § 25j Absatz 5 , § 25m Absatz 2 Satz 2 ), die Anträge nach Satz 1 Nummer 2 binnen eines Monats nach dem Gesetzesbeschluss oder dem Beschluss der Bürgerschaft über die andere Vorlage zu stellen.

(2) Auf Antrag der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft, der Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens, einzelner Stimmberechtigter und jeder Gruppe von Stimmberechtigten entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht über das Verfahren und das Ergebnis des jeweiligen Volksentscheids ( § 23 Absätze 1 bis 5 ), des Bürgerschaftsreferendums ( § 25l Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absätze 1 bis 5 ) oder des Referendums ( § 25g in Verbindung mit § 23 Absätze 1 bis 5 ). Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach dem Abstimmungstag zu stellen.


§ 28 VAbstG – Ruhen von Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum

Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum ruhen während des Verfahrens vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht ( Artikel 50 Abs. 6 Satz 2 der Verfassung ).


§§ 29 - 32, Achter Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 29 VAbstG – Datenverarbeitung

Die mit der Durchführung eines Volksabstimmungsverfahrens befassten Personen und Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben, speichern und übermitteln, soweit es für die Durchführung des jeweiligen Verfahrens erforderlich ist. Das Eintragungsverzeichnis ( § 11 Satz 2 ) und das Abstimmungsverzeichnis ( § 20 Absatz 1 Satz 2 ) darf jeweils folgende personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten enthalten:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Wohnanschrift,

  5. 5.

    Hinweise auf die Ausstellung eines Abstimmungsscheins und zur Abstimmungsberechtigung.

Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.


§ 29a VAbstG – Auswertung von Unterschriften- und Eintragungslisten

Die Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen von Volksinitiative, Volksbegehren und Referendumsbegehren kann mit Hilfe von Stichproben ermittelt werden. Diese Prüfung kann abgebrochen werden, wenn die dafür notwendige Zahl von Eintragungen eindeutig erreicht ist. Wird die notwendige Zahl nicht erreicht, ist auf Antrag der Initiatoren eine Gesamtauswertung der Eintragungen vorzunehmen. Die Auswertung ist öffentlich.


§ 30 VAbstG – Rechenschaftslegung

(1) Die Initiatoren haben die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf Durchführung des Volksentscheids ( § 18 Absatz 1 ) über die Herkunft und drei Monate nach Zustellung des Ergebnisses des Volksentscheids ( § 23 Absatz 6 ) über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die ihnen zum Zweck der Durchführung der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheids zugeflossen sind, gegenüber der Landesabstimmungsleitung Rechenschaft zu legen. § 25 Absatz 2 Nummern 1 und 6 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 ( BGBl. I S. 150 ), zuletzt geändert am 23. August 2011 ( BGBl. I S. 1748 ), gilt entsprechend. Eine unzulässig angenommene Spende ist spätestens bei Abgabe der Rechenschaftslegung an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

(2) Die Initiatoren eines Referendumsbegehrens haben innerhalb von drei Monaten nach dem Abstimmungstag des Referendums gegenüber der Landesabstimmungsleitung Rechenschaft über die Herkunft und die Verwendung der Mittel zu legen, die ihnen zum Zweck der Durchführung des Referendumsbegehrens und des Referendums zugeflossen sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Findet auf Grund der Aufhebung eines Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses ein Referendum nicht statt, gilt für die Rechenschaftslegung abweichend von Satz 1 eine Frist von drei Monaten nach Verkündung des Aufhebungsgesetzes oder des Aufhebungsbeschlusses.

(3) Die Initiatoren einer Gegenvorlage in einem Bürgerschaftsreferendum haben innerhalb von drei Monaten nach dem Abstimmungstag gegenüber der Landesabstimmungsleitung Rechenschaft über die Herkunft und Verwendung der Mittel zu legen, die ihnen zum Zweck der Durchführung der Gegenvorlage zugeflossen sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Landesabstimmungsleitung erstattet der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft unverzüglich über die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Bericht. Der Bericht wird als Bürgerschaftsdrucksache verteilt.


§ 30a VAbstG – Kostenerstattung

(1) Findet ein Volksentscheid statt ( § 18 ), so haben die Initiatoren der Volksinitiative Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele von Volksbegehren und Volksentscheid. Die Volksinitiative wird von den Initiatoren auf eigene Kosten durchgeführt.

(2) Die Höhe der Erstattung ist auf 0,10 Euro für jede gültige Ja-Stimme begrenzt; es werden höchstens 400.000 Stimmen berücksichtigt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Initiatoren der Volksinitiative der Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 30 Absatz 1 nicht nachgekommen sind.

(4) Die Initiatoren des Referendumsbegehrens haben nach Durchführung eines Referendums Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit. Absätze 2 und 3 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle von Ja-Stimmen die gültigen Nein-Stimmen heranzuziehen sind. Stellen die Vertrauenspersonen mehrerer angezeigter Unterschriftensammlungen einen Kostenerstattungsantrag, reduziert sich der Erstattungshöchstbetrag für jede der Initiativen entsprechend zu dem Verhältnis der jeweils von den einzelnen Initiativen eingereichten Unterstützungsunterschriften zum Referendumsbegehren.

(5) Findet auf Grund der Aufhebung eines Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses ein Referendum nicht statt, haben die Initiatoren eines zustande gekommenen Referendumsbegehrens Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit in Höhe von bis zu 20.000 Euro. Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Absätze 1 bis 3 sind auf Gegenvorlagen in einem Bürgerschaftsreferendum entsprechend anzuwenden.


§ 31 VAbstG – Gleichbehandlung

(1) Die Auffassung der Bürgerschaft und der Initiatoren zu dem Gegenstand des Volksentscheids und des Referendums dürfen in Veröffentlichungen des Senats und seiner Behörden nur in gleichem Umfang dargestellt werden.

(2) Die Initiatoren sind bei der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit über das Anliegen der Volksinitiative, des Volksbegehrens, des Volksentscheids, des Referendumsbegehrens und des Referendums sowie der Gegenvorlage in einem Bürgerschaftsreferendum gegenüber Parteien wegerechtlich gleich zu behandeln.


§ 31a VAbstG – Fristberechnung

(1) Für die Fristberechnung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Fristen werden nach Tagen berechnet.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine, ausgenommen die Einreichfrist nach § 15 Satz 2 sowie die Fristen nach §§ 26 und 27 , verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen geschützten Feiertag fällt. Mit Ausnahme des Siebenten Abschnitts ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeschlossen.


§ 31b VAbstG – Abstimmungsleitung

Die Funktion der Landesabstimmungsleitung wird von der Landeswahlleitung für die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft wahrgenommen. Für die Stellvertretung sowie für die Bezirksabstimmungsleitungen und deren Stellvertretungen gilt Entsprechendes.


§ 31c VAbstG

(weggefallen)


§ 32 VAbstG – Durchführung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über

  1. 1.

    die Form und den Inhalt der Unterschriftslisten und Eintragungslisten sowie deren Sammlung,

  2. 2.

    die Eintragungsstellen, die Ausübung des Eintragungsrechts, die Eintragungszeit und den Eintragungsraum,

  3. 3.

    die Eintragung per Brief und über andere in § 9 Absatz 1 Satz 2 genannte Verfahren,

  4. 3a.

    die Führung, die Einsichtnahme, die Berichtigung und den Abschluss des Eintragungsverzeichnisses unter Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren für eintragungsberechtigte Personen,

  5. 4.

    die Feststellung der Unterschriften- und Eintragungsergebnisse und ihre Weiterleitung,

  6. 5.

    das Verfahren der Kostenerstattung.

  7. 6.

    den Inhalt des Rechenschaftsberichts der Initiatoren einschließlich der Darstellung von Spenden sowie das Verfahren der Rechenschaftslegung,

  8. 7.

    die Erstellung und Verteilung des Informationsheftes,

  9. 8.

    die Stimmzettel und Abstimmungsunterlagen,

  10. 9.

    die Führung, das Einsehen, die Berichtigung und den Abschluss der Abstimmungsverzeichnisse unter Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren für stimmberechtigte Personen,

  11. 10.

    das Abstimmungsverfahren, insbesondere die Festlegung der örtlich zuständigen Abstimmungsstellen, deren Öffnungszeit und der Briefabstimmung,

  12. 11.

    die Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids und über die Ungültigkeit von Stimmabgaben und

  13. 12.

    die Sicherung und Vernichtung von Unterlagen.


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