Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 349 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Zweiter Unterabschnitt – Verfahren

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 349 SGB III – Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige

(1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen soll, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, gelten die Vorschriften über die Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt entsprechend.

Absatz 1 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienstleistende und für Gefangene sind an die Bundesagentur zu zahlen.

Absatz 2 geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 22. 12. 2007 (BGBl I S. 3245), 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681) und 20. 12. 2008 (BGBl I S. 2860).

(3) 1Die Beiträge für Personen, die Sozialleistungen beziehen, sind von den Leistungsträgern an die Bundesagentur zu zahlen. 2Die Bundesagentur und die Leistungsträger regeln das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge durch Vereinbarung.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.).

(4) 1Die Beiträge für Personen, die Krankentagegeld beziehen, sind von den privaten Krankenversicherungsunternehmen an die Bundesagentur zu zahlen. 2Die Beiträge können durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt werden. 3Mit dieser Einrichtung kann die Bundesagentur Näheres über Zahlung, Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, dass der Beitragsabrechnung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. 4Der Bundesagentur sind Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von zehn Prozent der Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Satz 2 gezahlt werden.

Absatz 4 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.).

(4a) 1Die Beiträge für Personen, die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), sind von den Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. 2Die Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld sind von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. 3Das Nähere über das Verfahren der Beitragszahlung und Abrechnung der Beiträge können der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe, das Bundesamt für Soziale Sicherung und die Bundesagentur durch Vereinbarung regeln.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424). Satz 2 eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(4b) 1Die Beiträge für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, sind von den Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. 2Absatz 4a Satz 2 gilt entsprechend (1).

Absatz 4b eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601). Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(5) Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3 bis 4b sowie für die Zahlung der Beiträge für Gefangene gelten die Vorschriften für den Einzug der Beiträge, die an die Einzugsstellen zu zahlen sind, entsprechend, soweit die Besonderheiten der Beiträge nicht entgegenstehen; die Bundesagentur ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874) und 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601). Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024).

Zu § 349: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.II.6.2, RdSchr. 02 l Tit. B.V.4, RdSchr. 15 b Tit. 5.5 und Tit. 5.6.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Absatz 4a Satz 3



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 340 - 366a, Zehntes Kapitel - Finanzierung/§§ 341 - 353, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren/§§ 346 - 351, Zweiter Unterabschnitt - Verfahren/