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- Gesetze des Bundes und der Länder
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- BattG - Batteriegesetz
- §§ 3 - 16, Abschnitt 2 - Vertrieb und Rücknahme von Batterien
Aktueller Ordner
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- § 4 BattG, Registrierung der Hersteller
- § 5 BattG, Rücknahmepflichten der Hersteller
- § 6 BattG (weggefallen)
- § 7 BattG, Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
- § 7a BattG, Ökologische Gestaltung der Beiträge
- § 8 BattG, Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
- § 9 BattG, Pflichten der Vertreiber
- § 10 BattG, Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
- § 11 BattG, Pflichten des Endnutzers
- § 12 BattG, Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter
- § 13 BattG, Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- § 13a BattG, Mitwirkung von freiwilligen Rücknahmestellen
- § 14 BattG, Verwertung und Beseitigung
- § 15 BattG, Erfolgskontrolle
- § 16 BattG, Sammelziel