Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 66 KVLG 1989 – Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung
Angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).
(1) Die Krankenkasse hat ihren Mitgliederbestand für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe des Absatzes 2 zu überprüfen.
(2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften fortgesetzt wurden, sowie davon abgeleitete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben.
Zu § 66: Vgl. RdSchr. vom 24.07.2023 Tit. 4.4.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KVLG 1989 - Zweites Landwirte-Krankenversicherungsgesetz/§§ 59 - 67, Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142765,70
Keine Zitierungen vorhanden.