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§ 334 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anwendungen der Telematikinfrastruktur → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 334 SGB V – Anwendungen der Telematikinfrastruktur

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(1) 1Die Anwendungen der Telematikinfrastruktur dienen der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung. 2Anwendungen sind:

  1. 1.

    die elektronische Patientenakte nach § 341,

  2. 2.

    Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende,

  3. 3.

    Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

  4. 4.

    der Medikationsplan nach § 31a einschließlich Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (elektronischer Medikationsplan),

  5. 5.

    medizinische Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind (elektronische Notfalldaten),

  6. 6.

    elektronische Verordnungen und

  7. 7.

    die elektronische Patientenkurzakte nach § 358.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882). Satz 2 Nummern 5 und 6 geändert und Nummer 7 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.).

(2) 1Die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 werden von der elektronischen Gesundheitskarte unterstützt. 2Die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 5 werden ab dem 1. Oktober 2024 technisch in die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).

(3) 1Die Gesellschaft für Telematik kann über die in Absatz 1 genannten Anwendungen hinaus bereits Festlegungen und Maßnahmen zu zusätzlichen Anwendungen der Telematikinfrastruktur treffen, die insbesondere dem weiteren Ausbau des elektronischen Austausches von Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten, Formularen, Erklärungen und Unterlagen dienen. 2Die Zulassung gemäß § 325 Absatz 1 darf erst erfolgen, wenn die insoweit erforderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, wie insbesondere die Bestimmung als Anwendung der Telematikinfrastruktur in Absatz 1 sowie die Zugriffsberechtigungen auf Daten der Anwendung, in Kraft getreten sind.

(4) 1Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird zum 1. Januar 2021 eine Meldestelle für die Nutzer von Anwendungen nach Absatz 1 eingerichtet, die versorgungsrelevante Fehlerkonstellationen bei der Nutzung dieser Anwendungen im medizinischen Versorgungsalltag in nicht personenbezogener Form erfasst und systematisch bewertet. 2Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übermittelt seine Bewertung der Gesellschaft für Telematik, die diese bei der Weiterentwicklung der Anwendungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur/§§ 334 - 363, Fünfter Abschnitt - Anwendungen der Telematikinfrastruktur/§§ 334 - 340, Erster Titel - Allgemeine Vorschriften/