Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 397 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Elftes Kapitel – Organisation und Datenschutz → Fünfter Abschnitt – Datenschutz

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 397 SGB III – Automatisierter Datenabgleich

Eingefügt durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706).

(1) 1Soweit für die Erbringung oder die Erstattung von Leistungen nach diesem Buch erforderlich, darf die Bundesagentur Angaben zu Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben oder für die Leistungen beantragt worden sind, die Leistungen, beziehen oder innerhalb der letzten vierzehn Monate bezogen haben, regelmäßig automatisiert mit den folgenden nach § 36 Absatz 3 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung von der Datenstelle der Rentenversicherung übermittelten Daten abgleichen:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.
  8. 8.
  9. 9.

    Personengruppenschlüssel, Beitragsgruppenschlüssel und Abgabegründe für die Meldungen (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches),

  10. 10.
  11. 11.

    beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Euro (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten Buches),

  12. 12.

    Zeitraum, in dem das Arbeitsentgelt erzielt wurde (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d des Vierten Buches),

  13. 13.

    Entgeltersatzleistungen (§ 107 Absatz 1 des Vierten Buches).

2Satz 1 gilt auch für geringfügig Beschäftigte. 3Bei Beschäftigten, für die Meldungen im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens (§ 28a Absatz 7 des Vierten Buches) erstattet werden, dürfen die nach § 28a Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und d des Vierten Buches übermittelten Daten abgeglichen werden. 4Die abzugleichenden Daten dürfen von der Bundesagentur, bezogen auf einzelne Beschäftigungsverhältnisse, zusammengeführt werden. 5Dabei können die nach § 36 Absatz 3 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung übermittelten Daten, insbesondere auch das nach Satz 1 Nummer 11 genannte Arbeitsentgelt genutzt werden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467). Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 1 Nummern 2 bis 4 eingefügt und Nummern 11 bis 13 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.); die bisherigen Nummern 2 bis 5 wurden Nummern 5 bis 8; die bisherige Nummer 6, geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583), wurde Nummer 9; die bisherige Nummer 7 wurde (geändert) Nummer 10. Satz 5 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.).

(2) Die Bundesagentur darf anhand der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Betriebsnummer die Anzahl der Beschäftigten und Auszubildenden in einem Betrieb ermitteln und diese Angaben mit den von dem Arbeitgeber in den Selbstinformationseinrichtungen angegebenen Daten vergleichen, sofern dies zur Verhinderung von Datenmissbrauch bei der Vermittlung über Selbstinformationseinrichtungen erforderlich ist.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328); der bisherige Absatz 2, Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), wurde (geändert) Absatz 3.

(3) Die in Absatz 1 und 2 aufgeführten Daten dürfen nur für die dort jeweils genannten Zwecke und für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beantragung oder dem Bezug von Leistungen stehen, verarbeitet werden.

Absatz 3 Satz 1 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328); der bisherige Satz 2 wurde (geändert) Wortlaut des Absatz 3.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 367 - 403, Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz/§§ 394 - 403, Fünfter Abschnitt - Datenschutz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.