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§ 331 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Neuntes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen → Dritter Abschnitt – Leistungsverfahren in Sonderfällen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 331 SGB III – Vorläufige Zahlungseinstellung

(1) 1Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. 2Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467). Satz 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (a. a. O.).

(2) Die Agentur für Arbeit hat eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), 21. 7. 1999 (BGBl I S. 1648) und 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 323 - 339, Neuntes Kapitel - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen/§§ 328 - 336a, Dritter Abschnitt - Leistungsverfahren in Sonderfällen/