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Art. 26 BayJG
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern

V. Abschnitt – Förderung des Jagdwesens

Titel: Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayJG
Gliederungs-Nr.: 792-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 26 BayJG – Mittel und Gegenstand der Förderung

(1) Mit der Gebühr für den Jagdschein wird vom Jagdscheininhaber eine Jagdabgabe erhoben, die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden ist. Gefördert sollen insbesondere werden:

  1. 1.
    Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes,
  2. 2.
    Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten,
  3. 3.
    Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
  4. 4.
    das Berufsjägerwesen,
  5. 5.
    die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und Aus- und Fortbildung der Jäger, der Jagdvorsteher sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe.

(2) Die Höhe der Jagdabgabe beträgt für den Tagesjagdschein und den Einjahresjagdschein die Hälfte der Jagdscheingebühr. Für den Dreijahresjagdschein wird der dreifache Betrag der Jagdabgabe für den Einjahresjagdschein erhoben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 26 - 27, V. Abschnitt - Förderung des Jagdwesens/