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§ 379 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Selbstverwaltung → Zweiter Unterabschnitt – Berufung und Abberufung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 379 SGB III – Vorschlagsberechtigte Stellen

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Gruppen

  1. 1.

    der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Verbände,

  2. 2.

    der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Vereinigungen,

die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. 2Für die Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit sind nur die für den Bezirk zuständigen Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die Arbeitgeberverbände und ihre Vereinigungen vorschlagsberechtigt.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl I S. 2902), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).

(2) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat sind

  1. 1.

    die Bundesregierung für drei Mitglieder,

  2. 2.

    der Bundesrat für drei Mitglieder und

  3. 3.

    die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mitglied.

(2a) (weggefallen)

(3) 1Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den Verwaltungsausschüssen sind die gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden der zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände oder, soweit es sich um oberste Landesbehörden handelt, die von ihnen bestimmten Behörden. 2Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen vorzuschlagen. 3Einigen sie sich auf einen Vorschlag, ist die zuständige Behörde an diesen gebunden; im anderen Fall schlägt sie von sich aus Personen vor, die für die beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände oder für sie tätig sein müssen. 4Ist eine gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und einigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbehörden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle zu. 5Mitglieder der öffentlichen Körperschaften können nur Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde sein, in deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur für Arbeit befindet, und die bei diesen hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sind.

Absatz 4 gestrichen durch G vom 24. 4. 2015 (BGBl I S. 642).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 367 - 403, Elftes Kapitel - Organisation und Datenschutz/§§ 371 - 380, Zweiter Abschnitt - Selbstverwaltung/§§ 377 - 379, Zweiter Unterabschnitt - Berufung und Abberufung/
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