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§ 107 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld → Vierter Titel – Anwendung anderer Vorschriften

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 107 SGB III – Anwendung anderer Vorschriften

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeiten bei Meldeversäumnis gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend.

Absatz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).

(2) § 156 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 95 - 111a, Sechster Abschnitt - Verbleib in Beschäftigung/§§ 95 - 109, Erster Unterabschnitt - Kurzarbeitergeld/§ 107, Vierter Titel - Anwendung anderer Vorschriften/
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