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§ 7 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Versicherter Personenkreis → Zweiter Abschnitt – Freiwillige Versicherung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 7 SGB VI – Freiwillige Versicherung

(1) 1Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. 2Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 02 k Tit. 4.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 1 - 8, Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis/§ 7, Zweiter Abschnitt - Freiwillige Versicherung/