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§ 32 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Leistungen der Pflegeversicherung → Zweiter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB XI
Gliederungs-Nr.: 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 32 SGB XI – Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Überschrift geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

Absatz 1 neugefasst und Absatz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(1) Die Pflegekasse erbringt vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn eine sofortige Leistungserbringung erforderlich ist, um eine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine bestehende Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhüten, und sonst die sofortige Einleitung der Leistungen gefährdet wäre.

(2) Die Pflegekasse hat zuvor den zuständigen Träger zu unterrichten und auf die Eilbedürftigkeit der Leistungsgewährung hinzuweisen; wird dieser nicht rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen nach Antragstellung, tätig, erbringt die Pflegekasse die Leistungen vorläufig.

Zu § 32: Vgl. RdSchr. vom 14.11.2023 Zu § 32 SGB XI.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch/§§ 28 - 45f, Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung/§§ 29 - 35a, Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/