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§ 56 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz

Titel: Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KVLG 1989
Gliederungs-Nr.: 8252-3
Normtyp: Gesetz

§ 56 KVLG 1989 – Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz; Telematikinfrastruktur, Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal

Überschrift neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

1Für den Medizinischen Dienst, die Versicherungs- und Leistungsdaten sowie den Datenschutz und die Datentransparenz sind das Neunte und Zehnte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. 2Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat in ihrer Mitgliederzeitschrift in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auszuweisen. 3Für die Telematikinfrastruktur, die Förderung von offenen Standards und Schnittstellen sowie das Nationale Gesundheitsportal sind das Elfte und Zwölfte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983, 2012 I S. 579) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KVLG 1989 - Zweites Landwirte-Krankenversicherungsgesetz/§ 56, Siebter Abschnitt - Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz/