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§ 121 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Dritter Unterabschnitt – Besondere Leistungen → Zweiter Titel – Übergangsgeld und Ausbildungsgeld

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 121 SGB III – Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit

1Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

  1. 1.

    durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder

  2. 2.

    sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.

2Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 112 - 129, Siebter Abschnitt - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben/§§ 117 - 129, Dritter Unterabschnitt - Besondere Leistungen/§§ 119 - 126, Zweiter Titel - Übergangsgeld und Ausbildungsgeld/