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Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Fünftes Kapitel – Organisation → Erster Abschnitt – Träger der Pflegeversicherung
§ 47 SGB XI – Satzung
(1) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:
- 1.
Name und Sitz der Pflegekasse,
- 2.
Bezirk der Pflegekasse und Kreis der Mitglieder,
- 3.
Rechte und Pflichten der Organe,
- 4.
Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
- 5.
Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung wahrnehmen,
- 6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
- 7.
Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
- 8.
Art der Bekanntmachungen.
Absatz 1 Nummer 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisherige Nummern 4 bis 9 wurden Nummern 3 bis 8.
(2) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Pflegekasse den Abschluss privater Pflege-Zusatzversicherungen zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann.
Absatz 2 eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874); bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, die für die Genehmigung der Satzung der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist, zuständig ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch/§§ 46 - 53d, Fünftes Kapitel - Organisation/§§ 46 - 47a, Erster Abschnitt - Träger der Pflegeversicherung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142987,54
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