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§ 30 KStG
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Bundesrecht

Vierter Teil – Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung

Titel: Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KStG
Gliederungs-Nr.: 611-4-4
Normtyp: Gesetz

§ 30 KStG – Entstehung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer entsteht

  1. 1.

    für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen,

  2. 2.

    für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht,

  3. 3.

    für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach Nummer 1 oder 2 schon früher entstanden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KStG - Körperschaftsteuergesetz/§§ 27 - 32a, Vierter Teil - Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung/