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§ 3 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BWG – Gewässer erster Ordnung

Die Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen sind Eigentum des Landes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 3 - 13b, Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse an den Gewässern/
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