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§ 2 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 1 – Anwendungsbereich

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbDG – Sachlicher Geltungsbereich

(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden

  1. 1.

    eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung),

  2. 2.

    eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter wegen

    1. a)

      eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder

    2. b)

      einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlung (§ 47 Absatz 2 BeamtStG und § 51 HmbBG).

(2) Eine Beamtin, ein Beamter, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der früher in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder Soldatin oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltenden Handlungen verfolgt werden, die sie oder er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte oder Versorgungsberechtigter aus dem früheren Dienstverhältnis begangen hat; auch bei einer oder einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 47 Absatz 2 BeamtStG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Verfolgung nicht entgegen.

(4) Für Beamtinnen oder Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) in der Fassung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 955), zuletzt geändert am 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3340), in der jeweils geltenden Fassung oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a WPflG) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 1 - 2, Teil 1 - Anwendungsbereich/