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§ 60 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Unterabschnitt 1 – Berufung

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 HmbDG – Zurücknahme der Berufung

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der oder des Berufungsbeklagten voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Absatz 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 44 - 65, Teil 5 - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 58 - 64, Abschnitt 3 - Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht/§§ 58 - 62, Unterabschnitt 1 - Berufung/
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