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§ 14 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 3 – Allgemeine Verfahrensvorschriften für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HmbDG – Aussetzung

(1) Ist gegen die Beamtin oder den Beamten die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben, kann wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden; es ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Ebenso ist ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn während seines Laufs die öffentliche Klage erhoben wird.

(2) Ein Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen nicht verhandelt werden kann. Das nach Absatz 1 oder Absatz 2 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat.

(4) Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens ist schriftlich anzuordnen.

(5) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder die oberste Dienstbehörde anfechten. § 36 gilt entsprechend. Die angefochtene Entscheidung kann nur bestätigt oder aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet endgültig durch Beschluss.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 12 - 22, Teil 3 - Allgemeine Verfahrensvorschriften für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren/