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§ 81 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 12 – Ausführungs- und Schlußvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 HBauO – Rechtsverordnungen (1)

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 50,
  2. 2.
    den Nachweis der Befähigung der in § 20 Absatz 5 genannten Personen; dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden,
  3. 3.
    die Überwachung von Tätigkeiten mit einzelnen Bauprodukten nach § 20 Absatz 6; dabei können für die Überwachungsstellen über die § 23 festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der Bauprodukte gestellt werden,
  4. 4.
    besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen nach §§ 51 und 52 für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
  5. 5.
    eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Überwachung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Überwachungspflicht auf bestehende Anlagen,
  6. 6.
    die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken,
  7. 7.
    die Art, Ausführung, Anbringung, Anordnung und Beleuchtung von Transparent-Hausnummernleuchten und Hausnummernschildern nach § 19 Absatz 1,
  8. 8.
    die Höhe, bis zu der bei Gründungen an oberirdischen Gewässern Holzteile und Spundwände aus Holz eingebaut werden dürfen,
  9. 9.
    die nach § 15 Absatz 2 zu bestimmenden Tiefen, bis zu denen Austiefungen vor Uferbauwerken vorgenommen werden können, soweit sich aus Absatz 14 nicht etwas anderes ergibt.

(2) Der Senat wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Unterschriften,
  2. 2.
    Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Unterschriften,
  3. 3.
    das Verfahren im einzelnen,
  4. 4.
    das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der bauaufsichtlichen Aufgaben nach § 58, insbesondere die Übermittlung im Rahmen der notwendigen Beteiligung anderer öffentlicher Stellen, sowie die Übermittlung an sonstige Stellen, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben bedürfen. Dabei sind Art, Umfang und Empfänger der zu übermittelnden Daten, sowie die Zwecke der Verwendung und die Dauer der Speicherung zu bestimmen.

Dabei können für verschiedene Arten von Vorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden.

(3) Der Senat wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bauaufsichtlichen Prüfung bei bestimmten Arten von Vorhaben und hierfür bestimmte Voraussetzungen festzulegen,
  2. 2.
    die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung, der Bauzustandsbesichtigung und der Erteilung von Bescheinigungen auf Sachverständige oder sachverständige Stellen.

(4) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die am Bau Beteiligten (§§ 54 bis 57) zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Unternehmerinnen oder Unternehmer, der Bauleiterin oder des Bauleiters, von Sachverständigen oder Behörden über die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen vorzulegen haben.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse zur

  1. 1.
    Bekanntmachung der Bauregellisten A und B (§ 20 Absätze 2 und 7) einschließlich der zu treffenden Festlegungen nach § 20 Absatz 7, § 20b Absatz 1, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 22a Absatz 2,
  2. 2.
    Bekanntmachung von Bauprodukten nach § 20 Absatz 3 Satz 2 (Liste C),
  3. 3.
    Entscheidungen über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und deren öffentliche Bekanntmachung (§ 20a Absätze 1 und 5 und § 21),
  4. 4.
    Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 23 Absätze 1 und 3),
  5. 5.
    Erteilung von Typengenehmigungen (§ 72)

auf nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehörende Behörden zu übertragen. Die in Satz 1 Nummern 1 bis 5 genannten Befugnisse können auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die Freie und Hansestadt Hamburg mitwirkt. Die in Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Befugnisse dürfen nur im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde ausgeübt werden.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    Das Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 4) festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben vorzuschreiben,
  2. 2.
    das Anerkennungsverfahren nach § 23 Absatz 1, die Anerkennungsvoraussetzungen einschließlich Nachweises einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie die Voraussetzungen für den Widerruf und das Erlöschen der Anerkennung zu regeln und dabei insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen.

(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Fliegende Bauten die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach § 73 Absätze 1 bis 9 ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen werden, und die Vergütung dieser Stellen zu regeln.

(8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für Sachverständige zu erlassen über

  1. 1.
    die Fachbereiche in denen die Sachverständigen tätig werden,
  2. 2.
    die Anforderungen an die Sachverständigen insbesondere in Bezug auf deren Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, persönliche Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,
  3. 3.
    das Verfahren der Anerkennung sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen,
  4. 4.
    die Festsetzung einer Altersgrenze,
  5. 5.
    das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
  6. 6.
    die Überwachung der Sachverständigen und
  7. 7.
    die Vergütung der Sachverständigen.

(9) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete eine bestimmte Heizungsart oder den Anschluß von Gebäuden an gemeinsame Heizungsanlagen bestimmter Art oder an eine Fernheizung und die Benutzung dieser Einrichtungen vorzuschreiben, um Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder sonstige Nachteile durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zur Sicherung der örtlichen Energieversorgung sowie zum umfassenden Schutz der Umwelt. In der Rechtsverordnung sind Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungsgebot in Fällen vorzusehen, in denen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls Anschluß und Benutzung unzumutbar sind, soweit sich aus Absatz 14 nicht etwas anderes ergibt.

(10) (weggefallen)

(11) Der Senat wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die auf die Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 938) oder zugleich auf die Baupflegesatzung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. September 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21301 - b) gestützt sind, aufzuheben oder nach Absatz 1 Nummer 6 zu ändern. Das gilt auch, soweit Vorschriften zugleich auf § 20a des Gesetzes, betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, vom 23. April 1879 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 20100 - b) gestützt sind.

(12) (weggefallen)

(13) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Hamburgische Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221, 223) aufzuheben oder nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 zu ändern.

(14) Die Bürgerschaft beschließt Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 9 durch Gesetz, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem Verordnungsentwurf nicht zugestimmt oder nicht binnen vier Monaten nach Vorlage des Entwurfes zur Abstimmung über ihre Zustimmung entschieden hat. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 9 für die Fälle auf die Bezirksämter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben. Die Verordnungen bedürfen in diesen Fällen vor ihrem Erlass durch das Bezirksamt der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO 1986,HH - BauO/§§ 80 - 84, Teil 12 - Ausführungs- und Schlußvorschriften/