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§ 2 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 1 – Einführungsvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HBauO – Begriffe (1)

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage 

  1. 1.
    durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder
  2. 2.
    auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
  3. 3.
    nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

(2) Zu den baulichen Anlagen zählen auch

  1. 1.
    Kinderspiel- und Freizeitflächen nach § 10,
  2. 2.
    Aufschüttungen und Abgrabungen,
  3. 3.
    Lager- und Abstellplätze sowie Ausstellungsplätze,
  4. 4.
    Camping- und Zeltplätze sowie Wochenendplätze,
  5. 5.
    Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie für Camping-, Verkaufs- und Wohnwagen,
  6. 6.
    Standplätze für Abfallbehälter,
  7. 7.
    Gerüste,
  8. 8.
    Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

(3) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Es werden unterschieden:

  1. 1.
    Gebäude geringer Höhe, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses nicht höher als 7 m liegt,
  2. 2.
    Gebäude mittlerer Höhe, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses höher als 7 m und nicht höher als 22 m liegt,
  3. 3.
    Hochhäuser, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses höher als 22 m liegt,
  4. 4.
    Untergeordnete Gebäude sind Gebäude geringer Höhe nach Nummer 1, die nur ein Geschoß haben, ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, und deren Höhe einschließlich Dachkonstruktion nicht mehr als 7 m beträgt und die nur Nebenzwecken dienen.

Die Höhen sind jeweils auf die festgelegte Geländeoberfläche zu beziehen. Unberücksichtigt bleibt die Höhe des Fußbodens solcher obersten Geschosse, die

  1. 1.
    ausschließlich Technik-, Abstell- oder Trockenräume enthalten oder
  2. 2.
    keine Vollgeschosse sind; das gilt nicht, wenn sie Aufenthaltsräume oder Nebenräume im Sinne von Absatz 8 mit Ausnahme der in Nummer 1 genannten Nebenräume enthalten.

(4) Vollgeschosse sind

  1. 1.
    Geschosse, die vollständig über der festgelegten Geländeoberfläche liegen und eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben; oberste Geschosse von Gebäuden mit Staffelgeschossen und Geschosse in Dachräumen, sind jedoch nur dann Vollgeschosse, wenn sie über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben,
  2. 2.
    Geschosse, deren Fußboden unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt und deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,4 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt.

(5) Kellergeschosse sind Geschosse, deren Fußboden unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt und deren Deckenoberkante im Mittel höchstens 1,4 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt.

(6) Festgelegte Geländeoberfläche ist die Höhe, die im Bebauungsplan festgesetzt ist oder in der Baugenehmigung bestimmt wird. Ist die Geländeoberfläche nicht festgesetzt oder bestimmt worden, ist die natürliche Geländeoberfläche maßgeblich.

(7) Als Nutzungseinheit gilt jede Wohnung sowie alle anderen für eine selbständige Nutzung bestimmten Räume, wie Verkaufsstätten, Büros, Praxen, Werkstätten, Bildungsstätten, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(8) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Keine Aufenthaltsräume sind Nebenräume, wie Flure, Treppenräume, Wasch- und Toilettenräume, Speisekammern, Vorrats-, Abstell- und Lagerräume, Trockenräume, Bastelräume sowie Garagen.

(9) Rettungswege sind Flächen auf Grundstücken sowie Flächen und Öffnungen in baulichen Anlagen, die dem sicheren Verlassen von Grundstücken und baulichen Anlagen, der Rettung von Menschen und den Löscharbeiten dienen, wie notwendige Treppen, Treppenräume und deren Verbindungswege ins Freie, notwendige Flure, Sicherheitsschleusen, Zu- und Durchfahrten und vor der Außenwand angeordnete offene Gänge, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und notwendigen Treppen sind.

(10) Gebäudeabschlußwände sind die Außenwände eines Gebäudes, die einen geringeren Abstand haben

  1. 1.
    als 5 m gegenüber anderen Gebäuden,
  2. 2.
    als 2,5 m gegenüber Nachbargrenzen, sofern nicht ein Abstand von mindestens 5 m gegenüber Gebäuden auf den Nachbargrundstücken öffentlich-rechtlich gesichert ist,

oder die keinen Abstand zu anderen Gebäuden oder Nachbargrenzen haben. Wände von bestehenden Gebäuden werden nicht dadurch zu Gebäudeabschlusswänden, dass Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes von Außenwänden mit einer zusätzlichen Wandstärke bis zu 0,2 m ausgeführt werden, sofern die neuen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(11) Bauprodukte sind

  1. 1.
    Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. 2.
    aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.

(12) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO 1986,HH - BauO/§§ 1 - 3, Teil 1 - Einführungsvorschriften/