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§ 76 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 11 – Verfahrensvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 HBauO – Herstellung ordnungsgemäßer Zustände (1)

(1) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt werden.

(2) Absatz 1 gilt für Werbeanlagen und Waren- und Leistungsautomaten sinngemäß.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass verwahrloste oder durch Beschriftung und Bemalung verunstaltete Bau- und Werbeanlagen oder Teile von ihnen ganz oder teilweise instand gesetzt werden, dass ihr Anstrich erneuert oder dass die Fassade gereinigt wird. Ist eine Instandsetzung nicht möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung der Anlage verlangen. Sie kann ferner verlangen, dass Grundstücke aufgeräumt oder ordnungsgemäß hergerichtet werden oder dass endgültig nicht mehr genutzte außer Betrieb gesetzte unterirdische bauliche Anlagen, wie Kellergewölbe und Behälter, entweder beseitigt oder gereinigt und mit nicht wassergefährdenden Stoffen verfüllt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann außerdem anordnen, dass Sachen, insbesondere Fahrzeuge, Schutt und Gerümpel, auf unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilen nicht oder nur unter bestimmten Vorkehrungen aufgestellt oder gelagert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO 1986,HH - BauO/§§ 58 - 79, Teil 11 - Verfahrensvorschriften/
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