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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStatG,HH - Statistikgesetz/
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§ 9 HmbStatG
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Landesrecht Hamburg
§ 9 HmbStatG – Verbot der Reidentifizierung
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solchen Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens- Betriebs- oder Arbeitsstättenbezuges außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.
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