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§ 84 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Achter Teil – Entschädigung, Ausgleich

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 BWG – Art und Ausmaß

(1) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden Verfügung unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer an Stelle einer Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer auch den Erwerb des Restes verlangen.

(2) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm an Stelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen.

(3) Kann auf Grund einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz entschädigungspflichtigen Handlung für ein Triebwerk Wasserkraft nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so kann ganz oder teilweise Entschädigung durch Lieferung elektrischer Arbeit festgesetzt werden, wenn ein Energieversorgungsunternehmen entschädigungspflichtig und die Lieferung elektrischer Arbeit wirtschaftlich zumutbar ist. Die technischen Voraussetzungen für die Entschädigung durch elektrische Arbeit (Leitungsbau, Betriebsumstellung u.ä.) hat der Entschädigungspflichtige auf seine Kosten zu schaffen.

(4) Die auf dem Wasserhaushaltsgesetz oder auf diesem Gesetz beruhenden Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von dem durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar Begünstigten zu leisten.

(5) Die Wasserbehörde entscheidet über die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen.

(6) § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend, soweit nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(7) Für einen Ausgleich nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend. Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch einen jährlich zum 10. Januar für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile

  1. 1.

    51,13 Euro pro Betrieb und Jahr nicht übersteigen,

  2. 2.

    durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder

  3. 3.

    durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§ 84, Achter Teil - Entschädigung, Ausgleich/