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§ 4 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BWG – Gewässer zweiter Ordnung

(1) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke.

(2) Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelung Eigentumsgrenze

  1. 1.

    für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie;

  2. 2.

    für nebeneinander liegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkte der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.

(3) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Abflussjahre, die dem letzten Abflussjahr vorausgehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht zur Verfügung, so ist das Mittel der Wasserstände der letzten fünf Abflussjahre maßgebend. Fehlt es auch insoweit an Wasserstandsbeobachtungen, so ist die Uferlinie nach den natürlichen Merkmalen zu bestimmen. Als Abflussjahr gilt der Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres, es wird mit der Jahreszahl des Kalenderjahres bezeichnet, dem der Monat Januar angehört.

(4) Kann die Eigentumsgrenze nach Absatz 2 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht gebildet werden, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.

(5) Bildet ein Gewässer kein selbstständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 3 - 13b, Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse an den Gewässern/
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