Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 38a - 61, Vierter Teil - Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen/§§ 57 - 60, Abschnitt IV - Deiche, Dämme/
Dokument
§ 60 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Vierter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen → Abschnitt IV – Deiche, Dämme
§ 60 BWG – Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Deiches oder eines Dammes erforderlich ist, haben die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.
(2) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der an einem Deich oder einem Damm angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit des Deiches oder des Dammes beeinträchtigen kann.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 38a - 61, Vierter Teil - Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen/§§ 57 - 60, Abschnitt IV - Deiche, Dämme/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167599,86
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167599,86