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§ 102 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zehnter Teil – Wasserbuch

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 BWG – Einsicht in das Wasserbuch

(1) Die Einsicht in das Wasserbuch und in die Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Unter der gleichen Voraussetzung sind auf Verlangen beglaubigte Auszüge zu fertigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Unterlagen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 99 - 102, Zehnter Teil - Wasserbuch/
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