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§ 27 BWG – Benutzung zu Zwecken der Fischerei
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 14 - 38, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 25 - 35, Abschnitt II - Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer/§§ 25 - 27, Titel 1 - Erlaubnisfreie Benutzung/
Dokument
§ 27 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt II – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → Titel 1 – Erlaubnisfreie Benutzung
§ 27 BWG – Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(zu § 25 WHG)
Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (Fischnahrung, Fischereigeräte, Düngemittel u.Ä.) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 14 - 38, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 25 - 35, Abschnitt II - Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer/§§ 25 - 27, Titel 1 - Erlaubnisfreie Benutzung/
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