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§ 79 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Siebenter Teil – Zwangsrechte

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 BWG – Einschränkende Vorschriften

(1) Die Vorschriften der §§ 75 und 77 gelten nicht für Gebäude, Parkanlagen, Hofräume und Gärten.

(2) Im Falle des § 77 kann ausnahmsweise das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in dichten Leitungen zugelassen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 74 - 83, Siebenter Teil - Zwangsrechte/
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