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§ 81 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Siebenter Teil – Zwangsrechte

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 BWG – Recht auf Grundabnahme

In den Fällen der §§ 75 bis 77 kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer an Stelle des Benutzungsrechtes das Eigentum an dem zu den Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Entschädigung erwirbt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 74 - 83, Siebenter Teil - Zwangsrechte/
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