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§ 107 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 107 BWG – Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen

Für die alten Rechte und die alten Befugnisse, die nach § 105 Abs. 1 aufrechterhalten bleiben, und die anderen alten Befugnisse, die nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes fortgesetzt werden können, ohne dass es einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, gilt § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 105 - 114, Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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