Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 105 - 114, Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
Dokument
§ 108 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 108 BWG – Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 21 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 105 - 114, Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167599,139
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167599,139
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.