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Berliner Wassergesetz (BWG)
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Abschnitt I – Gemeinsame Bestimmungen
§ 23b BWG – Genehmigung von Rohrleitungsanlagen
Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde, soweit nicht nach Maßgabe der §§ 65 bis 67 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich ist. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind. Die Genehmigung kann für Vorhaben, die nach den §§ 4 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 14 - 38, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 14 - 24a, Abschnitt I - Gemeinsame Bestimmungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167599,36
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