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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 3 - 13b, Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse an den Gewässern/
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§ 5 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
§ 5 BWG – Bisheriges Eigentum
Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung nicht dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es bei den bisherigen Eigentumsverhältnissen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 3 - 13b, Zweiter Teil - Eigentumsverhältnisse an den Gewässern/
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