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§ 62b BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Fünfter Teil – Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses → Abschnitt I – Anlagen in und an oberirdischen Gewässern

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 62b BWG – Anlagen an Gewässern

(1) Die wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen an Gewässern darf nur versagt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhindert noch ausgeglichen werden kann.

(2) Die Genehmigung von Anlagen an Gewässern kann widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 62 - 66, Fünfter Teil - Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses/§§ 62 - 62b, Abschnitt I - Anlagen in und an oberirdischen Gewässern/