Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 62 - 66, Fünfter Teil - Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses/§§ 62 - 62b, Abschnitt I - Anlagen in und an oberirdischen Gewässern/
Dokument
§ 62b BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Fünfter Teil – Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses → Abschnitt I – Anlagen in und an oberirdischen Gewässern
§ 62b BWG – Anlagen an Gewässern
(1) Die wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen an Gewässern darf nur versagt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhindert noch ausgeglichen werden kann.
(2) Die Genehmigung von Anlagen an Gewässern kann widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 62 - 66, Fünfter Teil - Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses/§§ 62 - 62b, Abschnitt I - Anlagen in und an oberirdischen Gewässern/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167599,90
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167599,90