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§ 62c BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Fünfter Teil – Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses → Abschnitt II – Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutzplan

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 62c BWG – Einrichtungen zur Aufnahme von Abfallstoffen

(1) Bei der Genehmigung von Anlagen in und an Gewässern, insbesondere von Häfen und Umschlagstellen, sind im Interesse der Reinhaltung der Gewässer geeignete Einrichtungen zur Aufnahme von flüssigen und festen Abfallstoffen zu fordern. Bei bestehenden Anlagen kann angeordnet werden, dass solche Einrichtungen nachträglich geschaffen werden.

(2) Auf Verlangen der Wasserbehörde ist der Verbleib der gesammelten Abfallstoffe nachzuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 62 - 66, Fünfter Teil - Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses/§§ 62c - 65a, Abschnitt II - Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutzplan/
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