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§ 113c BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 113c BWG – Datenschutz

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, soweit es für das Erreichen der in Satz 5 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die nach Satz 6 notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Die Erhebung der Daten erfolgt grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis oder durch den Betroffenen selbst. Eine Datenerhebung ohne Kenntnis des Betroffenen ist nur zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 5 genannten Zwecke gefährdet ist. Der Betroffene ist über die Datenerhebung zu unterrichten, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht mehr gefährdet wird. Zwecke nach Satz 1 sind:

  1. 1.

    Durchführung der Wassergesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere Durchführung von Planfeststellungs-, Erlaubnis-, Anzeige- oder Genehmigungsverfahren,

  2. 2.

    Durchführung aller sonstigen Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach den §§ 67 und 69,

  3. 3.

    Durchführung der Gewässerüberwachung einschließlich des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes, der Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans nach den §§ 36, 36b des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c, der Aufgaben des Gewässerausbaus und der Gewässerunterhaltung nach § 41 und von wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserwirtschaft,

  4. 4.

    Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,

  5. 5.

    wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung sowie

  6. 6.

    Durchführung von Maßnahmen zum Schutz von Röhrricht.

Erhoben und in sonstiger Weise verarbeitet werden dürfen folgende personenbezogene Daten:

  1. 1.

    Name, Anschrift, Beruf und Geburtsdatum eines der Gewässeraufsicht unterliegenden Benutzers für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,

  2. 2.

    Umfang der Gewässerbenutzung einschließlich der Gewässerbelastung für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,

  3. 3.

    Lage, Größe und Nutzungsart des der Nutzung oder der Anlage zugehörigen Grundstückes sowie Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,

  4. 4.

    Produktionsart eines der Gewässeraufsicht unterliegenden Unternehmens einschließlich der bei der Produktion eingesetzten Stoffe für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 4,

  5. 5.

    Name, Anschrift und Lage des Grundstücks der nach Verfahrensrecht zu beteiligenden Dritten oder sonstigen Personen für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 sowie

  6. 6.

    Pächter und sonstige Nutzer von landeseigenen Grundstücken für Zwecke nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 und gegebenenfalls 4.

Die zu einem in Satz 5 genannten Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 5 genannten Zweck weiterverarbeitet werden, soweit dies nach Satz 6 zulässig ist. Wasserverbände, die Berliner Wasserbetriebe (BWB) und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung bei ihnen vorhandene Daten und Aufzeichnungen zu überlassen. Die Übermittlung von personen- und betriebsbezogenen Daten an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an übergeordnete und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflicht nach § 2c Abs. 1, zulässig.

(2) Die Wasserbehörde und die örtlich zuständigen Bezirksämter werden ermächtigt, zum Vollzug der Vorschriften über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, und zwar der §§ 19a bis 19l des Wasserhaushaltsgesetzes, des § 23 des Berliner Wassergesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, eine gegenseitige Übermittlung der in Absatz 1 Satz 6 genannten Daten vorzunehmen. Die übermittelten Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung erfolgt spätestens ein Jahr nach Übermittlung.

(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 105 - 114, Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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