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§ 16c BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Abschnitt I – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 16c BWG – Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung

Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 16a muss mindestens Regelungen über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung sowie über die Methode und die Häufigkeit von Messungen und das Bewertungsverfahren enthalten. Die in Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Selbstüberwachung festzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 14 - 38, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 14 - 24a, Abschnitt I - Gemeinsame Bestimmungen/
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