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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 14 - 38, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 25 - 35, Abschnitt II - Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer/§§ 30 - 35, Titel 4 - Besondere Bestimmungen für Stauanlagen/
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§ 34 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt II – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → Titel 4 – Besondere Bestimmungen für Stauanlagen
§ 34 BWG – Unbefugtes Ablassen
Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 14 - 38, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 25 - 35, Abschnitt II - Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer/§§ 30 - 35, Titel 4 - Besondere Bestimmungen für Stauanlagen/
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