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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 14 - 38, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 25 - 35, Abschnitt II - Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer/§§ 30 - 35, Titel 4 - Besondere Bestimmungen für Stauanlagen/
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§ 35 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt II – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → Titel 4 – Besondere Bestimmungen für Stauanlagen
§ 35 BWG – Talsperren, Wasserspeicher
(1) Talsperren oder Wasserspeicher sind Anlagen, bei denen die Höhe des Stauwerks von der Sohle des Gewässers oder von dem tiefsten Geländepunkt am Stauwerk bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und das Sammelbecken, bis zur Krone gefüllt, mehr als 100.000 m3 umfasst.
(2) Als Talsperren oder Wasserspeicher gelten auch andere als die in Absatz 1 bezeichneten Stauanlagen, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass bei ihnen im Falle eines Bruches des Stauwerks erhebliche Gefahren zu befürchten sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 14 - 38, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 25 - 35, Abschnitt II - Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer/§§ 30 - 35, Titel 4 - Besondere Bestimmungen für Stauanlagen/
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