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§ 47 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Vierter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen → Abschnitt II – Unterhaltung, Gewässerrandstreifen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 BWG – Beitragspflicht zu den Kosten der Unterhaltung fließender künstlicher und stehender Gewässer
(zu § 29 WHG)

(1) Zu den Kosten der Unterhaltung fließender künstlicher Gewässer zweiter Ordnung oder stehender Gewässer haben die Eigentümer derjenigen Grundstücke oder Anlagen beizutragen, die von der Unterhaltung Vorteil haben oder die Unterhaltung erschweren. Dabei ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen. Im Streitfalle setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.

(2) Obliegt die Unterhaltung einem Wasser- und Bodenverband, so richtet sich die Beitragspflicht nach dem Rechte der Wasser- und Bodenverbände.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 38a - 61, Vierter Teil - Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen/§§ 39 - 49, Abschnitt II - Unterhaltung, Gewässerrandstreifen/