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Berliner Wassergesetz (BWG)
Vierter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen → Abschnitt II – Unterhaltung, Gewässerrandstreifen
§ 49 BWG – Sonstige Unterhaltungspflichten
(zu § 29 WHG)
(1) An die Stelle der nach diesem Gesetz zur Unterhaltung Verpflichteten treten
- 1.
der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund Herkommens (örtlich geltendes Gewohnheitsrecht) zur Unterhaltung Verpflichtete;
- 2.
der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zur Unterhaltung Verpflichtete;
- 3.
für die Dauer der bestehenden Verpflichtung der Unternehmer, der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund eines Verleihungs- oder Zwangsrechtsbeschlusses, eines sonstigen besonderen Titels oder einer gewerbeaufsichtlichen Genehmigung zur Unterhaltung verpflichtet ist.
(2) Ist der seither Unterhaltungspflichtige nicht das Land oder ein Wasser- und Bodenverband, so geht die Unterhaltungspflicht am 1. Januar 1965 auf den nach § 41 Abs. 1 Unterhaltungspflichtigen über. § 43 bleibt unberührt.
(3) § 47 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BWG,BE - Berliner Wassergesetz/§§ 38a - 61, Vierter Teil - Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen/§§ 39 - 49, Abschnitt II - Unterhaltung, Gewässerrandstreifen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167599,75
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